Rechtsprechung
| BGH, 07.09.2017 - 3 StR 325/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 StPO
Unzulässigkeit eines Beweisantrags bei sachwidriger Verknüpfung von Fragen des Schuldspruchs und Aspekten der Strafzumessung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Fall einer Verurteilung zu "einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe"; Sachwidrige Verknüpfung einer Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzumessung
- ra.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bewährung oder Beweisantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Fall einer Verurteilung zu "einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe"; Sachwidrige Verknüpfung einer Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzumessung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94
Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen
Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 3 StR 325/17
An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris;… LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN;… KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92;… SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132). - BGH, 28.03.2017 - 4 StR 52/17
Strafverfahren: Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags
Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 3 StR 325/17
An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris;… LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN;… KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92;… SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132). - BGH, 08.02.1995 - 3 StR 595/94
Gesamtwürdigung - Strafmilderung - Straferschwernis - Strafänderungsgrund - …
Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 3 StR 325/17
An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris;… LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN;… KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92;… SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132).
- LG München I, 25.11.2022 - 8 KLs 109 Js 10221/21
Unrichtige Bescheinigung einer Covid-19-Schutzimpfung
Eine solche Verknüpfung führt zur Unzulässigkeit des Hilfsbeweisantrages, da dem Gericht nicht abverlangt werden kann, sich in Umkehrung der sachlogisch vorgegebenen Reihenfolge zunächst über die Rechtsfolgenentscheidung schlüssig zu werden, bevor es darüber befindet, ob es zur Schuldfrage Beweis erheben soll oder nicht, womit ein darauf gerichtetes Beweisbegehren in sich widersprüchlich ist, weil der Antragsteller damit Ziele verfolgt, die einander ausschließen; vielmehr muss die Beweisbehauptung der Antragsbedingung insofern entsprechen, als sie nicht über den mit der Bedingung beschriebenen Entscheidungsrahmen hinausreichen darf; verlangt die Angeklagte P… vorliegend eine Beweiserhebung für den Fall, dass sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, so erklärt sie damit zugleich, dass sie sich mit dem Antrag nicht gegen einen möglichen Schuldspruch zur Wehr setzen will; denn sie nimmt dadurch in Kauf, dass ein Schuldspruch ergeht, ohne dass ihr Beweisbegehren beschieden oder durch Beweiserhebung erledigt wird; bringt sie aber durch die Wahl der Bedingung zum Ausdruck, dass ihr Beweisantrag nicht gegen den Schuldspruch gerichtet ist, so setzt sie sich zu diesem Erklärungsgehalt ihres Antrags in Widerspruch, wenn sie mit dem nämlichen Antrag Beweis über Behauptungen zu erheben verlangt, die - nach der ihnen zugedachten Bestimmung - der Abwehr des Schuldspruchs dienen; einem solchen Verlangen haftet der Mangel der Ernstlichkeit an; für die Zulassung derartiger Beweisanträge besteht kein anerkennenswertes Bedürfnis; will sich der Antragsteller mit einem Beweisantrag gegen den drohenden Schuldspruch verteidigen, so bleibt es ihm unbenommen, dieses Ziel entweder mit einem unbedingten Beweisantrag oder mit einem für den Fall der Verurteilung gestellten Hilfsbeweisantrag zu verfolgen; der Möglichkeit, für den Fall eines Schuldspruchs der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe entgegenzutreten, begibt er sich dadurch nicht; angesichts dieser Rechtslage kann ein solcher Beweisantrag nur den Sinn haben, dem Gericht eine Absprache "anzubieten", bei der die "Leistung" des Antragstellers im Verzicht auf einen Beweisantrag zur Schuldfrage, die vom Gericht dafür erwartete "Gegenleistung" im Verzicht auf die Anordnung der mit der Antragsbedingung bezeichneten Rechtsfolge besteht; eine solche Absprache wäre unzulässig, da mit ihr eine sachwidrige Verknüpfung hergestellt würde; für ein Handeln des Antragstellers, das darauf abzielt, eine derartige Absprache zustande zu bringen, gilt nichts anderes; darin liegt ein Missbrauch der ihm mit dem Beweisantragsrecht verliehenen prozessualen Mitwirkungs- und Gestaltungsbefugnisse; der Hilfsbeweisantrag war daher unzulässig; der Grund hierfür liegt in der Verknüpfung von schuldspruchbezogenen Beweisbehauptungen mit einer allein die Rechtsfolgenentscheidung betreffenden Bedingung, (…so auch M…-G…/S…, StPO, § 244, Rn. 22 a;… BeckOK, StPO, § 244, Rn. 55.1; BGH, Urteil vom 21.10.1994 - 2 StR 328/94, zitiert nach NStZ 1995, 144 f.; BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - 4 StR 52/17, zitiert nach BeckRS 2017, 107435; BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 3 StR 325/17, zitiert nach BeckRS 2017, 132691; BGH, Urteil vom 08.02.1995 - 3 StR 595/94, zitiert nach NStZ 1995, 246 jew. m.w.N.).
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