Rechtsprechung
| BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einlassung zur Sache - Erklärungsrecht des Angeklagten - Wesentliche Förmlichkeit - Protokoll
Papierfundstellen
- StV 1994, 468
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten
Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter sich erstmals im Zusammenhang mit Erklärungen zu einzelnen Beweiserhebungen (§ 257 StPO), die allerdings als solche keine protokollierungspflichtigen Vorgänge darstellen (BGH StV 1994, 468;… Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 257 Rdn. 4), oder erst im Schlußvortrag oder letzten Wort (§ 258 StPO) zur Sache einläßt.b) Aus den Entscheidungen BGH StV 1981, 56 und StV 1994, 468 (jeweils mit ablehnender Anmerkung Schlothauer) ist letztlich nichts anderes zu entnehmen.
Im Beschluß vom 22. Oktober 1993 (3 StR 337/93 = StV 1994, 468) wird mitgeteilt, das Hauptverhandlungsprotokoll weise nicht aus, daß sich der Angeklagte zur Sache geäußert habe.
- BGH, 01.12.2005 - 4 StR 397/05
Protokollierung weiterer Angaben des Angeklagten zur Sache
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560;… Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11). - BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
- BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97
Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme - Wesentliche und daher nur durch …
Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (…so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (…wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.
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