Rechtsprechung
| BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Milderungsgrund der Reizung zum Zorn - Totschlag - Minder Schwerer Fall - Tatprovokation - Reizung zum Zorn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 60
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.07.1977 - 4 StR 291/77
Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte - …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB, erste Alternative) nochmals zu prüfen (vgl. BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1978, 110 f; 1979, 106 f).Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80).
- BGH, 20.09.1977 - 1 StR 498/77
Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderen …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB, erste Alternative) nochmals zu prüfen (vgl. BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1978, 110 f; 1979, 106 f). - BGH, 03.12.1980 - 3 StR 430/80
Voraussetzungen einer rechtsfehlerfreien Annahme des individuellen Abbauwertes …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80). - BGH, 24.09.1980 - 3 StR 329/80
Handeln ohne eigenes Verschulden unter dem Eindruck der durch die Beleidigungen …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80).
- BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04
Minder schwerer Fall des Totschlags (Provokation); Strafzumessung …
Rn. 5 Das Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, bei welcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Beleidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von der 1. Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (…vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 3; BGH StV 1983, 60, 61). - BGH, 22.12.1982 - 3 StR 457/82
Verwendung des Schimpfwortes "Schwein" als schwere Beleidigung - Schwere Kränkung …
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 , vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80 - und vom 27. Oktober 1982 - 3 StR 365/82). - BGH, 15.01.1991 - 5 StR 606/90
Einstufung einer Provokation (Kränkung) als minder schwerer Fall nach § 213 …
Sie waren nur hypothetischer Natur; überdies setzt die Anwendung des § 213 StGB nicht voraus, daß die Provokation das einzige Tatmotiv gewesen ist (BGH StV 1983, 60 f, 198 f). - BGH, 13.07.1983 - 3 StR 218/83
Annhame eines minder schweren Falles des Totschlags wegen Verspottung des Täters …
Im übrigen kommt die Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH Strafverteidiger 1983, 60, 61).".
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