Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG; § 27 Abs. 1 StGB
Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen Urteil
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 3 AntiDopG, § 4 Abs 1 Nr 3 AntiDopG, § 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen Urteil - IWW
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG, § 27 Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 3 AntiDopG
- Wolters Kluwer
Annahme eines Pakets mit dem Inhalt von Dopingmitteln als Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Annahme eines Pakets mit dem Inhalt von Dopingmitteln als Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de
Annahme eines Pakets mit dem Inhalt von Dopingmitteln als Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 14.04.2021 - 21 KLs 11/21
- LG Mönchengladbach, 14.04.2021 - 700 Js 1201/19
- BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21
Papierfundstellen
- SpuRt 2022, 332
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20
NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21
Sie beruhen, auch im Hinblick auf die subjektiven Tatumstände, auf einer hinreichenden, mögliche Schlussfolgerungen ziehenden Beweiswürdigung (s. zum Maßstab etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 29 f. mwN). - BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14
Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum …
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21
Im Übrigen genügt zum Beleg der festgestellten Wirkstoffmenge im Rahmen der Beweiswürdigung hier der Hinweis auf das entsprechende Gutachten, weil der Ermittlung der Mengen standardisierte Verfahren zugrunde liegen (s. entsprechend zu Betäubungsmitteln BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15;… Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20, juris Rn. 9, 11). - BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21
Die genannte Wirkstoffmenge von 1.701,3 g Testosteronenantat ergibt bei Rückrechnung unter Beachtung der unterschiedlichen Molekulargewichte und des daraus folgenden Umrechnungsfaktors von 0, 72 rund 1.224,9 g Testosteron (…vgl. Erbs/Kohlhaas/Wußler, Strafrechtliche Nebengesetze, 239. EL, § 2 AntiDopG Rn. 21;… O'Neil u.a., The Merck Index: An Encyclopedia of Chemicals, Drugs, and Biologicals, 15. Aufl., S. 1702; BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21). - BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20
Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und …
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21
Im Übrigen genügt zum Beleg der festgestellten Wirkstoffmenge im Rahmen der Beweiswürdigung hier der Hinweis auf das entsprechende Gutachten, weil der Ermittlung der Mengen standardisierte Verfahren zugrunde liegen (s. entsprechend zu Betäubungsmitteln BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20, juris Rn. 9, 11).
- BGH, 03.02.2025 - GSSt 1/24
Besitz von Cannabis (Cannabisvorrat teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung …
Rn. 45 Die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG sehen ebenfalls eine allein mengenqualifizierte Besitzstrafbarkeit vor, die dort an die nicht geringe Menge eines Dopingmittels anknüpft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 389/17, NStZ 2018, 475; s. ferner BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 370/21, SpuRt 2022, 332).
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