Rechtsprechung
| BGH, 05.07.1951 - 3 StR 372/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 29.10.1963 - 1 StR 387/63
Mittäterschaft bei der Unterschlagung - Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine …
Nur wenn die Einzeltat mit Zuchthaus bestraft wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe einer daneben verwirkten Geldstrafe Zuchthaus (siehe BGHSt 3, 40, ferner Urteil von 5. Juli 1951 - 3 StR 372/51 und von 10. Juli 1952 - 5 StR 434/52, angeführt bei Dallinger MDR 1952, 657). - BGH, 21.02.1961 - 1 StR 614/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …
Die Umwandlung einer Gefängnisstrafe in Zuchthaus, die bei Bildung einer Gesamtzuchthausstrafe für mehrere strafbare Handlungen gemäß § 21 StGB notwendig wird, hat keinen Einfluß auf die Art der Ersatzfreiheitsstrafe (BGH 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR 434/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 757 zu § 29 StGB und die dort weiter angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). - BGH, 10.07.1952 - 5 StR 434/52
Rechtsmittel
Wie der 3. Senat bereits entschieden hat (3 StR 372/51 v. 5.7.51), darf bei Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, als Ersatzfreiheitsstrafe nur dann eine Zuchthausstrafe ausgesprochen werden, wenn die Einsatzstrafe für das betreffende Delikt Zuchthausstrafe ist, nicht schon dann, wenn auf eine Gesamt zuchthausstrafe erkannt ist.
- BGH, 05.09.1956 - 2 StR 321/56
Rechtsmittel
Das ist hier nicht der Fall, Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe verhängt, Daran ändert nichts, daß diese Gefängnisstrafe, wegen Zusammentreffens mit einer wegen eines Verbrechens verhängten Zuchthausstrafe zunächst in eine Zuchthausstrafe umgewandelt und dann in eine Gesamtzuchthausstrafe eingeschlossen worden ist (RGSt 62, 127; 67, 99; BGH 5 StR 434/52vom 10. Juli 1952, 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951). - BGH, 26.09.1961 - 1 StR 355/61
Verurteilung wegen Untreue und wegen Betruges - Erschleichung eines Darlehens - …
Treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, dann darf als Ersatzfreiheitsstrafe eine Zuchthausstrafe nur dann ausgesprochen werden, wenn die neben der Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe für die betreffende Straftat eine Zuchthausstrafe ist (HGSt 62, 125; BGH 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR 434/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 657 zu § 29 StGB; BGH 1 StR 614/60 vom 21. Februar 1961). - BGH, 19.11.1956 - 2 StR 414/56
Rechtsmittel
Daher ist die Ersatzfreiheitsstrafe für diese Geldstrafe nach § 29 Abs. 1 StGB Gefängnis (vgl. RGSt 55, 97; 60, 289; RG HRR 1940 Nr. 180; BGH MDR 1952, 530; BGH Urteil 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951). - BGH, 04.10.1951 - 3 StR 501/51
Revision gegen Verurteilung wegen Betruges, Unterschlagung, Untreue, Abgabe …
Wie der Bundesgerichtshof in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat, ist nach § 29 Abs. 1 StGB eine Erzatzzuchthausstrafe nur zulässig, wenn wegen derselben Wandlung neben der Geldstrafe, an deren Stelle sie zu treten hat, auf Zuchthaus erkannt wird (BGH 3 StR 372/51 - Urt. v. 5. Juli 1951).
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