Rechtsprechung
| BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 211 StGB; § 57a StGB
Voraussetzungen der Bejahung der besonderen Schuldschwere bei der Verurteilung wegen Mordes (infolge affektiver Erregung geminderte Steuerungsfähigkeit; brutale Begehungsweise; Abwägung; Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverurteilung wegen Mordes: Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; Prüfung einer verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund affektiver Erregung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Strafverurteilung wegen Mordes: Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; Prüfung einer verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund affektiver Erregung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 211 StGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 21 StGB
- Wolters Kluwer
Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung bzgl. der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Revisionsgericht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung bzgl. der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Revisionsgericht
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 08.06.2018 - 17 Js 306/18
- BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 202
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227). - BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227). - BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).
- BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97
Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 617/97, NStZ 1998, 352, 353). - BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88). - BGH, 27.08.2003 - 5 StR 341/03
Revisibilität der besonderen Schuldschwere (unzulängliche Aufreihung …
Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
In diesem Zusammenhang war die Erörterung geboten, ob dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die infolge hochgradiger affektiver Erregung geminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - 5 StR 341/03, juris Rn. 4).
- OLG Stuttgart, 16.09.2025 - 5 St 2 BJs 231/24
Angeklagter im Verfahren wegen des Messerangriffs auf demMannheimer Marktplatz zu …
Rn. 1049 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 - juris Rn. 5 m.w.N.). - BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19
Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)
Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten, zumal das Landgericht keine Beteiligung an der eigentlichen Tötungshandlung feststellen konnte (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 238/19 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 Rn. 5 …und vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 Rn. 36, BGHSt 40, 360, 370;… Urteile vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193, 195 f.;… vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94 Rn. 28, BGHSt 41, 57, 62 …und vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14 Rn. 8, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29). - LG München II, 18.12.2020 - 1 Ks 31 Js 47130/18
Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und wegen Störung …
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH Beschl. vom 18.10.2018, Az. 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202).
- BGH, 17.04.2025 - 3 StR 146/24
Besondere Schwere der Schuld (Gesamtwürdigung; revisionsgerichtliche Kontrolle); …
Es hat allerdings zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202). - OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und …
Rn. 121 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202 Rn. 5). - LG Potsdam, 20.05.2021 - 21 Ks 10/20 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, NStZ 2019, 202 m. w. N.).
- LG Düsseldorf, 04.12.2019 - 1 Ks 15/19 Angesichts des deutlichen Überwiegens der schulderhöhenden Umstände genügt dies jedoch nicht, um von der Annahme der besonderen Schwere der Schuld abzusehen, zumal die Stimmungslage des Angeklagten gerade nicht zu einer spontanen Tatbegehung führte, sondern die Tat bereits - durch Mitnahme der Waffe und Verfassen der an die Nebenklägerin OO gerichteten Textnachricht - vorbereitet war (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 - BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12 - NStZ-RR 2012, 339).
- LG München II, 27.08.2025 - 1 Ks 34 Js 8822/24
Versuchter Mord, Mittäterschaft, Auftragsmord, Heimtücke, Habgier, Gefährliche …
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH Beschl. v. 18.10.2018, Az. 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202). - LG Düsseldorf, 21.02.2019 - 1 Ks 29/18
Fehlender fester deutscher Wohnsitz als Grund für die Anordnung der …
Angesichts des deutlichen Überwiegens der schulderhöhenden Umstände genügt dies jedoch nicht, um von der Annahme der besonderen Schwere der Schuld abzusehen, zumal der Erregungszustand des Angeklagten gerade nicht in einer spontan begangenen Tat mündete (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 -), sondern der Angeklagte die Tat nach mehreren Ankündigungen und nach längerer Dauer des Zuwartens beging.
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