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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1954 - 3 StR 474/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,678
BGH, 22.07.1954 - 3 StR 474/53 (https://dejure.org/1954,678)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1954 - 3 StR 474/53 (https://dejure.org/1954,678)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1954 - 3 StR 474/53 (https://dejure.org/1954,678)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.01.1962 - 5 StR 402/62

    Rechtsmittel

    Dies braucht zwar nicht in allen Einzelheiten zu geschehen, muß aber doch hinsichtlich der Art der Verwendung so weit dargetan werden, daß das Revisionsgericht in der Lage ist, zu prüfen, ob das Landgericht bei der Würdigung von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGH 5 StR 726/53 vom 5. März 1954 und 3 StR 474/53 vom 22. Juli 1954).

    Raum für die Prüfung, ob im Vergleich zu dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten dieser Aufwand nach der äußeren und inneren Tatseite übermäßig war (RGSt 70, 260; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956, angeführt bei Kohlhaas in Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, KO § 240 Anm. 2 a), und zwar unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1957 (BGH 3 StR 474/53 vom 22. Juli 1954, angeführt bei Kohlhaas, a.a.O.; 5 StR 441/61 vom 28. November 1961).

  • BGH, 28.11.1961 - 5 StR 441/61

    Rechtsmittel

    Hierbei stellt es die Strafkammer auch zutreffend auf die Vermögensverhältnisse zur kritischen Zeit ab (vgl. BGH 3 StR 474/53 vom 22. Juli 1954, angeführt bei Kohlhaas in Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, § 240 KO Anm. 2 a S. 13).

    Auszugehen ist davon, daß hinsichtlich des geschäftlichen Aufwandes die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (BGH 5 StR 182/56 vom 19. Oktober 1956 unter Bezugnahme auf BGHSt 3, 23, 25 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]/26; BGH NJW 1953, 148023 und die schon angeführte Entscheidung 3 StR 474/53).

  • BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56

    Rechtsmittel

    Übermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb gemacht werden, sofern sie das Maß des üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3, 23 [25/26]; BGH NJW 1953, 1480 23 ; ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954, zitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO Anm B I b 1).
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