Rechtsprechung
| BGH, 15.12.1980 - 3 StR 479/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Schuldspruchs wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.10.1954 - 4 StR 362/54
Auszug aus BGH, 15.12.1980 - 3 StR 479/80
Er muß die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt haben (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140). - BGH, 04.04.1967 - 1 StR 103/67
Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen drei selbstständiger …
Auszug aus BGH, 15.12.1980 - 3 StR 479/80
Er muß die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt haben (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140). - BGH, 12.11.1980 - 3 StR 385/80
Mord - Niedriger Beweggrund
Auszug aus BGH, 15.12.1980 - 3 StR 479/80
Insbesondere muß er auch dazu Stellung nehmen, ob der Täter in der Lage war, seine Antriebsregungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80 - m.w.Nachw.).
- BGH, 25.03.1981 - 3 StR 26/81
Verurteilung wegen Mordes - Tötung aus niedrigen Beweggründen - Niederstechen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546 f; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79; Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 474/79; Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 583/79; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 1 StR 714/79; Urteil vom 26. März 1980 - 3 StR 65/80; Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80; Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80; Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 3 StR 479/80) muß sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. - BGH, 21.09.1983 - 2 StR 358/83 Ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt zwar voraus, daß sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 3 StR 479/80).
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