Rechtsprechung
| BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 StPO; § 245 StPO
Zurückweisung eines Beweisantrages (Verschleppungsabsicht); Vernehmung eines Auslandszeugen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Prozessverschleppung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 5 S 2 StPO
Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Prozessverschleppung - Wolters Kluwer
Beantragte, unter keinem Gesichtspunkt zu Gunsten des Antragstellers sachdienliche Beweiserhebung stellt eine objektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht dar; Beantragte, unter keinem Gesichtspunkt zu Gunsten des Antragstellers sachdienliche Beweiserhebung als ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beantragte, unter keinem Gesichtspunkt zu Gunsten des Antragstellers sachdienliche Beweiserhebung als objektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 29.09.2010 - 110 KLs 55/09
- BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 646
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung …
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11
Es kann deshalb insbesondere dahin stehen, ob im Rahmen der Verschleppungsabsicht an dem Erfordernis der wesentlichen Verfahrensverzögerung festzuhalten ist (vgl. schon BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 338 f.; vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, 10) und ob das Landgericht dieses gegebenenfalls mit ausreichender Begründung bejaht hat. - BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07
Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung; …
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11
Es kann deshalb insbesondere dahin stehen, ob im Rahmen der Verschleppungsabsicht an dem Erfordernis der wesentlichen Verfahrensverzögerung festzuhalten ist (vgl. schon BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 338 f.; vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, 10) und ob das Landgericht dieses gegebenenfalls mit ausreichender Begründung bejaht hat. - BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94
Anforderung an Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags - Ablehnung eines …
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11
Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94, StV 1994, 635), ohne dass es insoweit entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller subjektiv das Verfahren ausschließlich bewusst verzögern wollte und die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen konnte.
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22
Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener …
Wenngleich der Regierungsentwurf die Verschleppungsabsicht, so wie sie die Rechtsprechung als Ablehnungsgrund definiert hatte (…etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333 Rn. 15 ff.; vom 8. Juni 2011 - 3 StR 49/11, NStZ 2011, 646), nicht ausdrücklich aufgriff, ging er unter anderem darauf ein, dass die Neuregelung dem Gericht ein Instrument biete, das Verfahren trotz auf dessen Verzögerung zielender, auf nutzlose Beweiserhebungen gerichteter Beweisanträge effektiv zu fördern. - BGH, 28.06.2016 - 3 StR 46/16
Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung als Voraussetzung einer …
Hierzu hat es zunächst - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 121 f.; Beschlüsse vom 18. September 2008 - 4 StR 353/08, NStZ-RR 2009, 21; vom 8. Juni 2011 - 3 StR 49/11, NStZ 2011, 646; jew. mwN) - ausgeführt, sei, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches erbringen könne.
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