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| BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54 |
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- Wolters Kluwer
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54
Denn Strafaussetzung darf auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten nicht gewährt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125).Eine solche Auffassung würde auf einen unzulässigen Ausschluss von Sittlichkeitsverbrechen der vom Angeklagten begangenen Art und von Fortsetzungstaten überhaupt von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung hinauslaufen (vgl BGHSt 6, 125 [126] und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
- BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
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Auszug aus BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54
Dass das Verleiten eines Kindes zum aufmerksamen Anhören unzüchtiger Redensarten den Verbrechenstatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zweiten Begehungsform erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (u.a. RG JW 1936, 1972, RGSt 76, 165, BGHSt 1, 169 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51] [172 ff], BGH 3 StR 173/51vom 28. Juni 1951, 2 StR 90/53 vom 24. Februar 1954). - BGH, 05.03.1954 - 2 StR 15/54
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Auszug aus BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54
Ebenso wie der Tatrichter unter Umständen von einer Erörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen völlig absehen kann (vgl BGHSt 6, 68, 168 [172]), braucht er nicht immer zu allen Voraussetzungen der Strafaussetzung ausdrücklich Stellung zu nehmen. - RG, 18.05.1942 - 2 D 109/42
Unzüchtige Reden, unterstützt durch unzüchtige Anschauungsmittel, können in der …
Auszug aus BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54
Dass das Verleiten eines Kindes zum aufmerksamen Anhören unzüchtiger Redensarten den Verbrechenstatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zweiten Begehungsform erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (u.a. RG JW 1936, 1972, RGSt 76, 165, BGHSt 1, 169 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51] [172 ff], BGH 3 StR 173/51vom 28. Juni 1951, 2 StR 90/53 vom 24. Februar 1954). - BGH, 24.02.1954 - 2 StR 90/53
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Auszug aus BGH, 25.11.1954 - 3 StR 523/54
Dass das Verleiten eines Kindes zum aufmerksamen Anhören unzüchtiger Redensarten den Verbrechenstatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zweiten Begehungsform erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (u.a. RG JW 1936, 1972, RGSt 76, 165, BGHSt 1, 169 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51] [172 ff], BGH 3 StR 173/51vom 28. Juni 1951, 2 StR 90/53 vom 24. Februar 1954).
- BGH, 06.04.1955 - 3 StR 44/55
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Es ist ein Rechtsfehler, wenn das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht prüft oder rechtsirrig verneint (BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).Anlaß dazu besteht nur, wenn die Umstände des Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungsgrundes Ungewißheit entsteht, ob das Gesetz richtig angewandt worden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
- BGH, 28.06.1955 - 5 StR 158/55
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Das Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem Urteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß die frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (vgl BGH 3 StR 523/54 vom 25.11.1954). - BGH, 27.06.1955 - 1 StR 121/55
Rechtsmittel
Es brauchte sich auch nicht mit allen Gründen, die bei der Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung maßgebend waren, auseinanderzusetzen (vgl z.B. BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
- BGH, 14.04.1955 - 3 StR 54/55
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Anderenfalls liegt in dem Unterlassen der Prüfung ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954). - BGH, 13.01.1955 - 3 StR 420/54
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Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung des § 23 Abs. 3 läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen (vgl BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954). - BGH, 22.11.1955 - 2 StR 238/55
Rechtsmittel
Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer nicht erwogen hat, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, und diese Frage etwa aus rechtsirrtümlichen Erwägungen verneint haben könnte (vgl BGHSt 6, 125; 298, 301; BGH Urteil 3 StR 523/54 vom 25. November 1954 LK zu § 23 StGB Nr. 19). - BGH, 15.09.1955 - 1 StR 327/55
Rechtsmittel
Die Beschränkung ist zulässig (BGH 1 StR 436/54 vom 1. Februar 1955; 2 StR 522/54 vom 8. März 1955; 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
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