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| BGH, 18.06.1953 - 3 StR 675/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Strafrechtliche Verurteilung wegen Hinterziehung der Einkommensteuer sowie der versuchten Hinterziehung der Gewerbesteuer
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.12.1952 - 3 StR 69/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 3 StR 675/52
Zwar ist der Strafrichter, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 3, 377), nicht an die im Veranlagungsverfahren über etwaige Mehrsteueransprüche getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
- BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90
Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen
Er muß deshalb das Tätigwerden des steuerlichen Beraters wenigstens in einem gewissen Rahmen überwachen (vgl. BGHSt 7, 336, 349 [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH, Urt. v. 18. Juni 1953 - 3 StR 675/52, Deutsche Steuer-Rundschau 1953, 474 f; BFH BStBl 1962 III 493 f;… Späth aaO., Rdn. 511). - BGH, 25.07.1978 - 5 StR 130/78
Verjährung der Gebührenüberhebung - Veruntreuung von Mandantengeldern in der …
Daß die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg eine einzige fortgesetzte Handlung sein kann, war nicht nur in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 50, 83,84; 59, 258,262; RG RStBl 1934, 1571) anerkannt; auch der Bundesgerichtshof hat dies verschiedentlich ausgesprochen (Urteile vom 18.Juni 1953 - 3 StR 675/52 -, vom 28.November 1957 - 4 StR 180/57 - und vom 24.September 1963 - 1 StR 339/61 -). - BFH, 16.08.1962 - I 216/61 Dem entspricht es, daß nach steuerstrafrechtlicher Beurteilung eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige ins Auge springende Unterschiede seiner Steuererklärungen nicht vor Unterzeichnung und Einreichung beim Finanzamt mit seinem steuerlichen Berater bespricht (Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 675/52 vom 18. Juni 1953, Deutsche Steuer-Rundschau 1953 S. 474).
- BFH, 16.08.1962 - I 216/61 U Dem entspricht es, daß nach steuerstrafrechtlicher Beurteilung eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige ins Auge springende Unterschiede seiner Steuererklärungen nicht vor Unterzeichnung und Einreichung beim Finanzamt mit seinem steuerlichen Berater bespricht (Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 675/52 vom 18. Juni 1953, Deutsche Steuer-Rundschau 1953 S. 474).
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