Rechtsprechung
| BGH, 13.05.1953 - 3 StR 741/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der gröblichen Vernachlässigung der Fürsorgepflichten i.R.d. Verurteilung wegen Kindesvernachlässigung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.1952 - 3 StR 1213/51
Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 741/52
Auch für die Prüfung des weiteren Tatbestandsmerkmals der "Gewissenlosigkeit" des Gesamtverhaltens der Angeklagten reichen die Feststellungen nicht aus Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1944, 657) bereits entschieden hat (3 StR 1213/51 vom 30. April 1952, BGHSt 2, 348), liegt Gewissenlosigkeit im Sinn des § 170 d vor, wenn der Täter in hohem Maße eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art vermissen läßt, die sich ihm aufgedrängt haben oder sich hätten aufdrängen müssen. - RG, 08.10.1943 - 1 D 311/43
Ob die Mutter ihr Kind "gröblich und gewissenlos vernachlässigt" hat, ist …
Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 741/52
Diese Betrachtung der gesamten seelischen und materiellen Umstände wird das Landgericht noch anstellen müssen (vgl. RGSt 77, 215).
- BGH, 24.02.1966 - 1 StR 587/65
Aussetzung bei mangelnder oder nur kurzzeitiger Vorsorge für längere Abwesenheit …
Hierunter wird ein Zustand des Betroffenen verstanden, in dem er schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt (RG HRR 1941, 367; BGHSt 4, 113, 115 [BGH 27.03.1953 - 1 StR 689/52]; BGH Urt. v. 13. Mai 1953 - 3 StR 741/52 - BGH Urt. v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 313/62 -). - BGH, 01.04.1969 - 1 StR 561/68
Voraussehbarkeit einer Todesfolge - Vorliegen eines so genannten Affektsturms - …
Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang pflichtgemäß geprüft, ob entschuldigende Umstände vorlagen (vgl. BGH NJW 1951, 282 Nr. 1), ob etwa, ein Widerstreit zwischen der Mutterpflicht und dem Wunsch bestand, den Ehemann zu schützen (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1953 - 3 StR 741/52), und er hat die Konfliktslage der Angeklagten rechtlich einwandfrei gewürdigt (UA S. 16, 17): Eine gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nimmt das Schwurgericht schon für die Zeit ab 19. November 1967 an; es verneint eine Gewissenlosigkeit, weil die Angeklagte ihren Mann vor strafgerichtlicher Verfolgung habe schützen wollen.
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