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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,2655
BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51 (https://dejure.org/1952,2655)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1952 - 3 StR 937/51 (https://dejure.org/1952,2655)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1952 - 3 StR 937/51 (https://dejure.org/1952,2655)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.05.1937 - 3 D 243/37

    1. Zum Begriffe der Steuerhinterziehung, namentlich auch derjenigen, die im …

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51
    Hierfür genügt es aber, wenn die Steuerpflicht mit dem Vorsatz und dem Erfolg verschwiegen wird, dass die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs im unklaren gelassen wird (vgl RGSt 70, 10; 71, 216).
  • RG, 12.12.1935 - 5 D 567/35

    Kann wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, wer gewaltsam eine …

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51
    Hierfür genügt es aber, wenn die Steuerpflicht mit dem Vorsatz und dem Erfolg verschwiegen wird, dass die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs im unklaren gelassen wird (vgl RGSt 70, 10; 71, 216).
  • RG, 26.11.1934 - 5 D 217/34

    1. Gehört zur Mittäterschaft bei der Umsatzsteuerhinterziehung, daß der Mittäter …

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51
    Das ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 68, 411; 77, 87).
  • RG, 07.06.1943 - 2 D 441/42

    1. "Geleistet" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EinkStG. 1934 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 …

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51
    Das ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 68, 411; 77, 87).
  • RG, 25.01.1932 - III 738/31

    1. Ist bei gemeinschaftlicher Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer (§ 22 …

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 937/51
    Die Geldstrafe ist also unter Beachtung des § 27 c StGB festzusetzen (vgl § 391 RAbgO; RGSt 66, 91).
  • BGH, 27.03.1956 - 1 StR 447/55

    Rechtsmittel

    Bei der Bemessung der nach § 396 RAbgO zu verhängenden Geldstrafe sind nach § 27 c Abs. 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, d.h. die für seine Fähigkeit zur Bezahlung der Geldstrafe bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Urteils, nicht der Zeitpunkt der Tat ist (BGH 3 StR 591/51 vom 29. Mai 1952 und 3 StR 937/51 vom 19. Juni 1952, angef. bei Dallinger in MDR 1952, 530, 1 StR 112/52 vom 23. September 1952).
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