Rechtsprechung
| LG Marburg, 16.07.1999 - 3 T 127/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16
Restschuldbefreiungsverfahren: Berücksichtigung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz …
Hierbei wird zumeist auf 30 Kilometer abgestellt, wobei die ersten Entscheidungen, die auf diese konkrete Kilometerzahl abstellen, bereits geraume Zeit zurückliegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 T 127/99). - LG Stuttgart, 02.07.2018 - 19 T 167/17
Festsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach Eröffnung des …
Für den Großteil der Arbeitnehmer fallen regelmäßig Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke bis zu 30 Kilometern an, so dass diese Kosten heute als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989, 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999, 3 T 127/99). - LG Duisburg, 14.03.2007 - 7 T 15/07
Ermittlung des einer Schuldnerin pfandfrei zu belassenden Betrages unter …
Rn. 10 Grundsätzlich sind dem erwerbstätigen Schuldner die Fahrtkosten, die ihm für die Fahrt zu Arbeit entstehen, als besondere Bedürfnisse im Sinne des § 850 f Abs. 1 b) ZPO anzuerkennen, sofern diese Kosten nicht bereits durch den Arbeitgeber übernommen werden und die Kosten nicht als nur unerheblich anzusehen sind (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 996; LG Marburg JurBüro 1999, 661;… Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, § 850 f Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).Dabei ist der Schuldner, sofern ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen (so zutreffend LG Marburg JurBüro 1999, 661).
- LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund Kosten für die Fahrt zur …
Rn. 15 Mit dem AG Braunschweig ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.5.1989 - 2 W 80/89, FamRZ 1989, 996; LG Marburg, Beschl. v. 16.7.1999 - 3 T 127/99, JurBüro 1999, 661, 662) auch davon auszugehen, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 km als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind.
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