Rechtsprechung
| LG Lübeck, 17.09.2003 - 3 T 397/03 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 25.09.2003 - 2 W 158/03
Keine Unzulässigkeit der Sicherungshaft bei Wechsel von geplanter Zurückschiebung …
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Betroffenen vom 18.09.2003 und 19.09.2003 gegen die Beschlüsse des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17.09.2003 (3 T 370+397/03 - 2 W 155/03), 17.09.2003 (3 T 397/03 - 2 W 158/03) und 19.09.2003 (3 T 404/03 - 2 W 154/03) sowie auf das Prozeßkostenhilfegesuch vom 19.09.2003 (zu 2 W 154/03) am 25.09.2003 beschlossen: .Mit Beschlüssen vom 17.09.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 31.07.2003 als unzulässig verworfen, weil diese verspätet sei (3 T 370/03), den an ihn gerichteten Antrag auf Freilassung als unzulässig zurückgewiesen, weil es dafür nicht zuständig sei (3 T 370+397/03), und ebenfalls die sofortige Beschwerde gegen die "Ablehnung durch Nichtbescheidung" des Amtsgerichts Oldenburg als unzulässig verworfen, weil keine die Freiheitsentziehung betreffende Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vorliege (3 T 397/03).
Gegen die Entscheidungen des Landgerichts in 3 T 370+397/03, 3 T 397/03 und 3 T 404/03 richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Betroffenen.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17.09.2003 (3 T 397/03 - 2 W 158/03) ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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