Rechtsprechung
| LG Kassel, 14.10.2002 - 3 T 504/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- zvi-online.de
InsO § 305 Abs. 3 Satz 2
Eintritt der Rücknahmefiktion bei Auflistung von Gläubigern ohne Zuordnung einer Forderungssumme im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gläubigerverzeichnis und Forderungsverzeichnis
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner …
Während nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen Forderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO 2002, 1147, 1148 ; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK 187/04, [...];…MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44;… HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 24;… Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 305 Rn. 27;… Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 3. Aufl. Rn. 846;… Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere dies lediglich für ratsam (…HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38;… Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101;… Goetsch/Fluck in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38;… Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz entbehrlich (…FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b). - AG Essen, 02.01.2015 - 163 IN 199/14
Höchstpersönlichkeit der Erklärung, Unzulässigkeit einer Vertretung
Für die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO abzugebende Erklärung ist anerkannt, dass diese eine höchstpersönliche ist, mithin vom Schuldner persönlich unterzeichnet werden muss und eine Vertretung nicht zulässig ist (Landgericht Kassel, Beschluss vom 14.10.2002, 3 T 504/02, abgedruckt in ZInsO 2002, 1147, 1149;… Streck/Ritter in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 305 Rn. 25). - AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Verbindlichkeiten und Gläubiger im …
Rn. 19 Dies führt dazu, daß der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts gehalten ist, alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis anzugeben, auch wenn er deren Bestand im Grunde für unberechtigt hält (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, LG Hildesheim, ZVI 2004, 545, zit. nach juris, HambKomm-Streck, § 305, Rz. 24 m.w.N.).
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