Rechtsprechung
| VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 1331/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Heilung des Anhörungsmangels - Sofortvollzug von Nutzungsuntersagung und Räumungsgebot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 23.02.1988 - III H 1548/87
- VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 1331/88
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 08.11.1979 - IV OE 51/75
Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie …
Auszug aus VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 1331/88
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung andere, insbesondere weitergehende rechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986 - 3 TH 2643/86 - Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 31. März 1981, BRS 35 Nr. 51; Rasch-Schaetzell, HBO Stand: Juli 1986, § 87 Erl. zu Abs. 1). - VGH Hessen, 15.09.1987 - 3 TH 2165/87
ANHÖRUNG; NACHHOLUNG; AUSSETZUNG; VERWALTUNGSVERFAHREN
Auszug aus VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 1331/88
Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß des Senats vom 15. September 1987 - 3 TH 2165/87 -).
- VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3354/87
Fehlende Anhörung und Voraussetzungen für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Rn. 30 Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die Frage verneint (Beschluß vom 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 - und Beschlüsse vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 und 3 TH 1331/88 -).Da eine Überprüfung des im Fehlen der vorherigen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG andernfalls leerlaufen (vgl. die Beschlüsse des 3. Senats des Hess. VGH vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 - und 3 TH 1331/88.
- VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87
Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Rn. 30 Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die Frage verneint (Beschluß vom 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 - und Beschlüsse vom 25.04.1988 ;- 3 TH 546/88 und 3 TH 1331/88 -).Da eine Überprüfung des im Fehlen der vorherigen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG andernfalls leerlaufen (vgl. die Beschlüsse des 3. Senats des Hess. VGH vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 - und 3 TH 1331/88 -).
- VGH Hessen, 13.10.1988 - 3 UE 1945/84
Verkauf und Vermietung von Wohnmobilen im Allgemeinen Wohngebiet
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung andere, insbesondere weitergehende rechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Oktober 1986 -3 TH 2643/86 -- und 25. April 1988 -- 3 TH 1331/88 --; Rasch-Schaetzell, HBO, Stand Juli 1986, § 87 Erl. zu Abs. 1).Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH rechtfertigt allein die formelle Rechtswidrigkeit als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ein ausgesprochenes Nutzungsverbot (vgl. Beschluß des Senats vom 25. April 1988, a.a.O.; Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 31. März 1981, HessVGRspr. 1983, 6), da Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist.
- VG Gießen, 18.06.2002 - 1 G 1689/02
Mobilfunksendeanlage; Kirchturm; Genehmigungsfreiheit; Nutzungsänderung
Rn. 13 Die angeordnete sofortige Vollziehung begründe ich wie folgt: Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt schon allein die formelle Rechtswidrigkeit als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ein ausgesprochenes Nutzungsverbot (§ 78 Abs. 1 HBO), da Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist (vgl. Beschlüsse vom 25.04.1988 und 31.03.1981, - 3 TH 1331/88 - und - IV TH 95/80 -, zuletzt und einschlägig: Beschluss vom 02.04.2002, 4 TG 575/02).
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