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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,992
LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 (https://dejure.org/2021,992)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 (https://dejure.org/2021,992)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 3 Ta 1/20 (https://dejure.org/2021,992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Keine Berücksichtigung verspäteter Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts bei verspäteter Einreichung PKH-Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise noch nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nachgebracht hat (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415).

    Werden fehlende Unterlagen erst nach deren Ablauf eingereicht, kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - a.a.O.; LAG Köln 1. Februar 2019 - 1 Ta 1/19 - juris).

  • LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18

    Keine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung bei Instanzbeendigung oder …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Auch wenn für diese gerichtliche Praxis, auch noch nach Instanzende die Nachreichung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzulassen, eine gesetzliche Grundlage fehlt (…Schürmann in: Rehm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Formelle Voraussetzungen der VKH-Gewährung, Rn. 32), kann die bedürftige Partei infolge der Nachfrist darauf vertrauen, dass über ihr Prozesskostenhilfegesuch auch nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung noch gegebenenfalls positiv entschieden wird, d.h. durch die Fristgewährung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen (LAG Hamm 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 - NZA-RR 2019, 436).

    Rn. 8 Es kann auch dahingestellt bleiben, wie der Fall einer schuldlos versäumten Nachfrist zu bewerten wäre (hierzu LAG Hamm 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 - a.a.O.).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Die nach Protokollierung des Vergleichs, aber noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390) seitens des Arbeitsgerichts gesetzte Nachfrist endete am 30. September 2020 und somit vor Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung wäre ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - BGHZ 148, 66).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03

    Prozesskostenhilfe: Keine PKH-Bewilligung nach Instanzende bei Versäumung der …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im Allgemeinen nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217).
  • LAG Köln, 01.02.2019 - 1 Ta 1/19

    Mitwirkungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren - Bewilligung nach Instanzende

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Werden fehlende Unterlagen erst nach deren Ablauf eingereicht, kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht (…BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - a.a.O.; LAG Köln 1. Februar 2019 - 1 Ta 1/19 - juris).
  • LAG Hamm, 02.11.2009 - 14 Ta 109/09

    Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis; Pflicht zur Mitteilung …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Dieser Vertrauenstatbestand endet jedoch mit dem Ablauf der gesetzten Nachfrist (LAG Hamm 2. November 2009 - 14 Ta 109/09 - juris).
  • BGH, 05.02.1954 - IV ZB 3/54

    Fürsorgeerziehung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20
    Weiterhin ist auch unerheblich, dass der auf den 8. Oktober 2020 datierte arbeitsgerichtliche Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausweislich des "Ab-Vermerks" der Geschäftsstelle (Bl. 54 d. ArbG-Akte) erst am 23. Oktober 2020 versandt wurde und somit erst an diesem Tag rechtlich existent (vgl. BGH 5. Februar 1954 - IX ZB 3/54 - BGHZ 12, 248, 252) wurde.
  • LAG München, 10.06.2022 - 3 Ta 83/22

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung …

    Zwar fehlt für diese gerichtliche Praxis eine gesetzliche Grundlage (hierauf hinweisend LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5) und der Klägervertreter hatte im vorliegenden Fall zwischen Klageerhebung und Gütetermin fast einen Monat Zeit, entsprechend seiner Ankündigung die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, so dass die Einräumung einer Nachfrist nicht geboten war, insbesondere da einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein muss (vgl. BAG…, Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 16) und dem Klägervertreter ausweislich seiner Ankündigung in der Klageschrift, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, auch bekannt war (hierauf abstellend BAG…, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13).

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 24 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    Darüber hinaus endet der durch die gerichtliche Nachfrist gesetzte Vertrauenstatbestand mit ihrem Ablauf (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5).

  • LAG München, 24.03.2022 - 3 Ta 83/22

    Prozesskostenhilfe, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen …

    Zwar fehlt für diese gerichtliche Praxis eine gesetzliche Grundlage (hierauf hinweisend LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5) und der Klägervertreter hatte im vorliegenden Fall zwischen Klageerhebung und Gütetermin fast einen Monat Zeit, entsprechend seiner Ankündigung die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, so dass die Einräumung einer Nachfrist nicht geboten war, insbesondere da einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein muss (vgl. BAG…, Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 16) und dem Klägervertreter ausweislich seiner Ankündigung in der Klageschrift, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, auch bekannt war (hierauf abstellend BAG…, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13).

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 2 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    Darüber hinaus endet der durch die gerichtliche Nachfrist gesetzte Vertrauenstatbestand mit ihrem Ablauf (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5).

  • LAG Sachsen, 15.03.2024 - 1 Ta 32/24

    Persönliche und finanzielle Voraussetzungen der Bedürftigkeit für die Gewährung …

    Wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die hierfür erforderlichen Unterlagen erst nach Instanzende eingereicht worden, kann der Zweck, die "beabsichtigte Rechtsverfolgung" zu ermöglichen, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, denn der Prozess ist ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und abgeschlossen worden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.1.2021, 3 Ta 1/20, juris, Rn.5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2003, 16 WF 161/03, Juris, Rn.3 m.w.N.).
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