Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 10.07.1995 - 3 U 182/94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung im Zusammenhang mit der Auflösung des Ministeriums für Sicherheit (MfS) der ehemaligen DDR; Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache; Unwahrheit der Behauptung; Verantwortlichkeit des Betroffenen ...
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.07.1994 - 324 O 782/93
- OLG Hamburg, 10.07.1995 - 3 U 182/94
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- BFH, 08.04.1993 - X B 207/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75
Heimstättengemeinschaft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.06.1962 - VI ZR 236/61
Voraussetzungen des Widerrufs einer ehrkränkenden Behauptung
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- BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61
Staatskarossen
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Unfallversicherung; Hilfeleistung; Ehrenamt; Unentgeltlich; Kirchweihfest; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
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Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.12.1965 - II ZR 173/63
Obliegenheitsverletzung durch Anerkennung eines Verschuldens am Unfall
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Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer …
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Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich nach gemeinsamen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Celle, 28.12.1994 - 3 U 52/94
- EuGH - 339/82 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Kommission / Irland
- KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig
Dem entsprechend geht auch das Urteil des OLG Hamburg vom 10.7.1995 - 3 U 182/94 - (Seite 43) davon aus, dass es keinen förmlichen Beschluss zur Vernichtung der Unterlagen gab.Die Urteile des OLG Hamburg vom 10.7.1995 - 3 U 52/94, 3 U 182/94 und 3 U 184/94 - legen zwar in ihren Tatbeständen den Beschluss des Zentralen Runden Tisches vom 22.1.1990 zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe Sicherheit zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) zugrunde.
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