Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 03.03.1994 - 3 U 233/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 11.08.1995 - 6 U 238/94
Wirkstoffaustausch Monographie
Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09. September 1993 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; dieses Urteil ist in der Berufungsinstanz vom Hanseatischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 03. März 1994 - 3 U 233/93 - bestätigt worden (vgl. Anlagen BO 8 und BO 9, Bl. 28 ff. d.A.).Die Akte 3 U 233/93 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (= 312 O 413/93 Landgericht Hamburg) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Entscheidungsgründe:Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Damit sind - übereinstimmend mit der Wertung durch das Hanseatische Oberlandesgericht im Urteil vom 3. März 1994 - 3 U 233/93 - alle Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 105 Abs. 3 a S. 2 Nr. 5 AMG erfüllt, so daß das Arzneimittel "M." rechtmäßig durch die Beklagte vertrieben werden kann.Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Vorschrift des § 105 Abs. 3 a S. 2 Nr. 5 AMG nicht lediglich für Kombinationspräparate, sondern auch für Monopräparate, so daß eine stoffliche Teilidentität zwischen dem ursprünglichen Arzneimittel und dem nach der Anpassung vertriebenen Präparats insoweit nicht vorliegen muß, als andere arzneilich wirksame Bestandteile identisch bleiben müssen.
Soweit die Klägerin daraus folgert, daß ein Bestandschutz aber nur dann gerechtfertigt sei, wenn wenigstens eine Teilidentität bestehen bliebe, während kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb der Bestandschutz einem Arzneimittel gewährt werden sollte, das keinerlei Identität mit dem fiktiv zugelassenen Arzneimittel aufweist, so hat schon das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 03. März 1994 (3 U 233/93) zutreffend darauf hingewiesen, daß ein pharmazeutisches Unternehmen durchaus Schutz für seine gesamten Aufwendungen, die es gemacht hat, um mit dem betreffenden Arzneimittel auf dem Markt gegenwärtig zu sein, verdient.
Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09. September 1993 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; dieses Urteil ist in der Berufungsinstanz vom Hanseatischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 03. März 1994 - 3 U 233/93 - bestätigt worden (vgl. Anlagen BO 8 und BO 9, Bl. 28 ff. d.A.).
Die Akte 3 U 233/93 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (= 312 O 413/93 Landgericht Hamburg) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Entscheidungsgründe:Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Damit sind - übereinstimmend mit der Wertung durch das Hanseatische Oberlandesgericht im Urteil vom 3. März 1994 - 3 U 233/93 - alle Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 105 Abs. 3 a S. 2 Nr. 5 AMG erfüllt, so daß das Arzneimittel "M." rechtmäßig durch die Beklagte vertrieben werden kann.Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Vorschrift des § 105 Abs. 3 a S. 2 Nr. 5 AMG nicht lediglich für Kombinationspräparate, sondern auch für Monopräparate, so daß eine stoffliche Teilidentität zwischen dem ursprünglichen Arzneimittel und dem nach der Anpassung vertriebenen Präparats insoweit nicht vorliegen muß, als andere arzneilich wirksame Bestandteile identisch bleiben müssen.
Soweit die Klägerin daraus folgert, daß ein Bestandschutz aber nur dann gerechtfertigt sei, wenn wenigstens eine Teilidentität bestehen bliebe, während kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb der Bestandschutz einem Arzneimittel gewährt werden sollte, das keinerlei Identität mit dem fiktiv zugelassenen Arzneimittel aufweist, so hat schon das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 03. März 1994 (3 U 233/93) zutreffend darauf hingewiesen, daß ein pharmazeutisches Unternehmen durchaus Schutz für seine gesamten Aufwendungen, die es gemacht hat, um mit dem betreffenden Arzneimittel auf dem Markt gegenwärtig zu sein, verdient.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - 13 A 3030/04
Erfordernis der Teilidentität zwischen den arzneilich wirksamen Bestandteilen des …
Rn. 46 vgl. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002, a.a.O.; Beschluss vom 14. Februar 1992 - OVG 5 S 44.91 - OLG Frankfurt, Urteile vom 12. September 1996 - 6 U 110/96 -, Pharma Recht 1997, 228, und vom 11. Dezember 1995 - 6 U 136/95 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. November 1992 - 6 U 10/92 -, Pharma Recht 1993, 209; a.A. OLG Köln, Urteil vom 11. August 1995 - 6 U 238/94 -, Pharma Recht 1996, 20; OLG Hamburg, Urteil vom 03. März 1994 - 3 U 233/93 -, Pharma Recht 1995, 18,. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - 13 A 4404/04
Zulassung eines Arzneimittels; Austausch von Bestandteilen eines Arzneimittels
Rn. 49 vgl. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002, a.a.O.; Beschluss vom 14. Februar 1992 - OVG 5 S 44.91 - OLG Frankfurt, Urteile vom 12. September 1996 - 6 U 110/96 -, Pharma Recht 1997, 228, und vom 11. Dezember 1995 - 6 U 136/95 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. November 1992 - 6 U 10/92 -, Pharma Recht 1993, 209; a.A. OLG Köln, Urteil vom 11. August 1995 - 6 U 238/94 -, Pharma Recht 1996, 20; OLG Hamburg, Urteil vom 03. März 1994 - 3 U 233/93 -, Pharma Recht 1995, 18,.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".