Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 14.03.2023 - 3 U 2465/20 |
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 12.03.2020 - 31 O 717/16
- OLG Nürnberg, 14.03.2023 - 3 U 2465/20
- BGH, 21.10.2025 - EnZR 59/23
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22
Entschädigung wegen Störung der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen
Schadenersatzrechtliche Kategorien sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmung durchaus heranzuziehen, soweit dies geboten ist, den Normzweck - den Windpark-Betreiber so stellen, wie er ohne die Störung der Netzanbindung stünde - zu verwirklichen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil 28.02.2023 - 3 U 2465/20).Schadenersatzrechtliche Kategorien sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmung durchaus heranzuziehen, soweit dies geboten ist, den Normzweck zu verwirklichen (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2023, Az. 3 U 2465/20).
Vielmehr gehört im Fall des § 17e Abs. 2 S. 2 EnWG der Vorsatz zum haftungsbegründenden Tatbestand (BGH…, Urteil vom 13.11.2018 - EnZR 39/17 Rn. 66; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 - 3 U 2465/20).
Wie der Senat bereits im Urteil vom 14.03.2023 - 3 U 2465/20 ausführte, sprechen die besseren Argumente dafür, die insoweit entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahin zu beantworten, dass auch für "untertägige" Störungen eine Entschädigungspflicht besteht.
- OLG Nürnberg, 14.01.2025 - 3 U 183/24
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Feststellungsinteresse, Vorläufige …
Rn. 185 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Rechtsfragen zur tagesscharfen Berechnung von Entschädigungszahlungen nach Ablauf des zeitlichen Selbstbehaltes sowie zur Berücksichtigung der Managementprämie - Feststellungsanträge 2.c) und 2.d) - derzeit bereits in zwei beim BGH anhängigen Revisionsverfahren (EnZR 59/23, Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg vom 14.03.2023 (3 U 2465/20) sowie EnZR 68/23, Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg vom 13.06.2023 (3 U 456/22)) geklärt werden. - OLG Nürnberg, 21.09.2020 - 3 U 1099/20
Einspeisevergütung für Windenergieanlage
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie in einem rechtshängigen Prozess von unterschiedlichen Betreibern eines Offshore-Windparks auf Zahlung von Entschädigung in Anspruch genommen werde und dabei teilweise auch die streitgegenständliche Auslegungsfrage entscheidungserheblich sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Berufung beim erkennenden Senat unter dem Az. 3 U 2465/20 geführt wird.
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