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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4907
OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.03.2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. März 2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BGB § 634; ; BGB § 635

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 634 § 635
    Haftung des Architekten wegen Überschreitung des Kostenrahmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukostensumme aus positiver Forderungsverletzung; Begriff der Bausummenüberschreitung; Überschreitung einer Kostenvereinbarung ; Fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenmitteilung; Verbindlicher Planungsrahmen ; Vertraglich ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesserungsrecht bei Überschreitung eines Kostenrahmens? (IBR 2002, 556)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten …

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Der BGH erkennt nunmehr ausdrücklich an, dass unter Bausummenüberschreitung nur noch die Überschreitung einer Kostenvereinbarung (Kostenlimit/Kostenrahmen) zu verstehen ist (BGH BauR 1997, 494, 496 f.).

    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (…OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.;… Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien einen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben (BGH BauR 1997, 494).

    Denn die Angaben der Baukosten im Bauantrag stellt ebenfalls keine Kostenvereinbarung dar, weil der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH BauR 1997, 494, 495).

    Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten (BGH BauR 1997, 494, 496 li. Sp.).

    Denn der Kläger hat neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen darzutun und nachzuweisen (BGH BauR 1997 494, 497 li. Sp.).

    Berücksichtigt man, dass die Eheleute O. sich im Januar 1993 letztlich mit einer Bausumme von 430.000,00 DM einverstanden erklärt haben und bedenkt man, dass unter den Umständen des Falles dem beklagten Architekten ein Toleranzrahmen (…siehe dazu Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1787; BGH BauR 1997, 494, 496) - hier in Höhe von mindestens 20 % = 86.000,00 DM - zuzubilligen ist, so errechnet sich ein Betrag von 516.000,00 DM, den der Kläger unter Schadensgesichtspunkten als Bausumme hinzunehmen hat.

    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 23/95

    Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt …

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

    Sie haben nicht dargelegt, dass dies anders ist, sodass der Senat keinen Anlass gehabt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenbehandlung - 26. Februar 2002 - einzuholen (s. dazu BGH BauR 1997, 335 f.).

    Der vollständige Vorteilsausgleich ist dem Kläger auch zuzumuten und entlastet den Beklagten nicht unbillig ( siehe dazu BGH BauR 1997, 335, 336).

  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 115/92

    Ersatzpflichten des Architekten wegen Überschreitens einer vom Bauherrn …

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

    Dazu müssen die verschiedenen Elemente der Schadensberechnung dargetan und einander gegenübergestellt werden (BGH BauR 1994, 268, 270).

  • OLG Celle, 27.06.1996 - 14 U 198/95

    Architekten und Ingenieure-Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (…OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.;… Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

    Zwar können Zinsen, die durch eine Vertragsverletzung, wie sie dem Beklagten unterlaufen ist, veranlasst werden, ein zu ersetzender Schaden sein (BGH BauR 1998, 1030, 1031;… Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1796 f.).

  • OLG Stuttgart, 19.10.1999 - 10 U 89/97

    Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894;… Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    Eine Baukostengarantie des Beklagten, also das Einstehenwollen für bestimmte Höchstkosten auch ohne jedes Verschulden, hat der Kläger nicht behauptet (…zur Baukostengarantie s. Werner/Pastor Der Bauprozess 9. Aufl. Rn. 1777; OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894).

  • BGH, 03.07.1997 - VII ZR 159/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894;… Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (…OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.;… Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

  • OLG Brandenburg, 09.04.1999 - 4 U 128/98

    Schadensersatzklage gegen einen Architekten wegen Baukostenüberschreitung; Mängel …

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894; Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    So kann insbesondere nichts darüber ausgesagt werden, hinsichtlich welcher Gewerke Ende Januar/Anfang Februar 1993 aufgrund welcher Änderungen welche Kosten im Einzelnen hätten eingespart werden können und eingespart worden wären (siehe dazu OLG Brandenburg BauR 1999, 1202, 1203).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig …

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272;… Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • OLG Celle, 07.01.2009 - 14 U 115/08

    Vereinbarung und Überschreitung eines Kostenlimits

    Rn. 9 Schleswig, OLGR 2002, 272 - juris-Rdnr. 44).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher …

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272;… Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2021 - 8 U 109/14

    Leistungsziel unverändert: Honorarvereinbarung nicht abänderbar!

    Der Bauherr muss zu diesem Zweck dem Architekten grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen (OLG Köln, Urteil vom 4. September 2001 - 3 U 166/00 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. März 2002 - 3 U 45/00 - OLG Celle, Urteil vom 10. Juli 2003 - 17 U 213/02 -).
  • OLG Schleswig, 24.04.2009 - 1 U 76/04

    Baukostenüberschreitung: Toleranzrahmen von 30%?

    Die durch Änderung der Planung verursachten Kosten sind jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Herstellungskosten um diejenigen Beträge zu bereinigen sind, die auf Sonder- und Änderungswünschen sowie auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen (vgl. BGH BauR 1997, 494; OLG Schleswig OLGR 2002, 272).
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