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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 3 U 82/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3677
OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 3 U 82/03 (https://dejure.org/2004,3677)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2004 - 3 U 82/03 (https://dejure.org/2004,3677)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 3 U 82/03 (https://dejure.org/2004,3677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 276 BGB, § 37 BSHG
    Krankenhausvertrag: Fürsorgepflicht bei nicht von der Krankenkasse übernommenen Pflege- und Behandlungskosten

  • Judicialis

    ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; BSHG § 37; ; BSHG § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; BSHG § 37; BSHG § 121
    Zur Fürsorge- und Hinweispflicht eines Krankenhauses zur Niedrighaltung der Kosten für den Patienten durch den Krankenhausvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenversicherung fiel aus - Zu den Fürsorgepflichten des Krankenhausträgers gegenüber Patienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verletzung der in einem Krankenhausvertrag beinhalteten Fürsorgepflicht durch unverhältnismäßige Kostenbelastung des Patienten; Pflicht zur Information des Patienten, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für bestimmte Behandlungen abgelehnt hat; Hinweispflicht auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1608
  • MDR 2004, 1401
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1958 - VIII ZR 66/57

    Aufrechnung durch Abtretungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 3 U 82/03
    Der Beklagte hat in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHZ 26, 241f), dass er mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung erkläre.
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 288/86

    Aufnahme eines pflege- aber nicht behandlungsbedürftigen Patienten; Aufrechnung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 3 U 82/03
    Die Klägerin war als Krankenhausträger dem Beklagten wie gegenüber jedem anderen der von ihr aufgenommenen Patienten verpflichtet, ihn vor unnötigen Behandlungskosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren (BGH NJW 1988, 759f, zit. n. Juris), soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und Wissen verfügte.
  • LG Berlin, 07.02.2019 - 6 S 9/17

    Voraussetzungen der Pflicht zur Aufklärung über Behandlungskosten

    In Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (…z. B. BGH, Urt. v. 09.05.2000, VI ZR 173/99, NJW 2000, 3429, 3431; Urt. v. 01.02.1983, VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630, 2631 OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.05.2004, 3 U 82/03, NJW-RR 2004, 1608) erstreckt die Norm die Aufklärungspflicht in die wirtschaftliche Sphäre, in dem der Arzt dazu verpflichtet wird, den Patienten darüber zu informieren, dass die Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte (i. d. R. durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung) nicht oder nicht in vollem Umfang gesichert ist.
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