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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.02.1994 - 3 U 83/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,15275
OLG Celle, 09.02.1994 - 3 U 83/93 (https://dejure.org/1994,15275)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.1994 - 3 U 83/93 (https://dejure.org/1994,15275)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 3 U 83/93 (https://dejure.org/1994,15275)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Schleswig, 11.01.2019 - 17 U 21/18

    Steuerberatervertrag: Vertrauensschutz des Mandanten bei Formunwirksamkeit einer …

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vereinbarte Vergütung erhalten hat und der Mandant auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vertrauen durfte (OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 - 25 U 137/95 -, StB 1998, 322ff.; OLG Celle, Urteil vom 09.02.1994, 3 U 83/93, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994, 13 U 101/93, zitiert nach juris).
  • LG Detmold, 13.08.1999 - 1 O 174/99

    Gebührenrechtliche Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs eines Steuerberaters; …

    Aus dieser geht hervor, dass ein Steuerberater seine gegenüber dem Mandanten bestehende Pflicht verletzt, wenn er diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er werde nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern, ohne den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarung den Mandanten im Streitfall nur dann nutzen kann, wenn sie schriftlich erfolgt (DStR 1994, 630 (631)).
  • LG Detmold, 30.07.1999 - 1 O 184/99

    Steuerberaterhonorar - Verjährung

    Aus dieser geht hervor, daß ein Steuerberater seine gegenüber dem Mandanten bestehende Pflicht verletzt, wenn er diesem gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringt, er werde nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern, ohne den Mandanten darauf hinzuweisen, daß diese Vereinbarung den Mandanten im Streitfall nur dann nutzen kann, wenn sie schriftlich erfolgt (DStR 1994, 630 (631)).
  • LG Detmold, 13.08.1999 - 1 O 184/99
    Aus dieser geht hervor, daß ein Steuerberater seine gegenüber dem Mandanten bestehende Pflicht verletzt, wenn er diesem gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringt, er werde nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern, ohne den Mandanten darauf hinzuweisen, daß diese Vereinbarung den Mandanten im Streitfall nur dann nutzen kann, wenn sie schriftlich erfolgt ( DStR 1994, 630 (631) [OLG Celle 09.02.1994 - 3 U 83/93] ).
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