Rechtsprechung
| VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 459/06 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung; …
Er habe sich bis zum 16. August 2001 im Gefängnis befunden, dann habe er fliehen und seinen Bruder - den Kläger des Verfahrens 3 UE 459/06.A - ebenfalls mitnehmen können.Zu dieser Einschätzung hinsichtlich der anzuwendenden Prognosemaßstäbe, des maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung sowie des für das Vorliegen eines internen Schutzes anzulegenden Prüfprogramms gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Bundesbeauftragten in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.03 - sowie unter Auseinandersetzung mit den von der Beklagten und dem Beteiligten eingeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte mit ihren Schriftsätzen vom 3. August 2004 (Bl. 143 ff. GA), 8. März 2006 (Bl. 164 GA) und 26. November 2007 (Bl. 197 GA) sowie unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beteiligten, insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 23. Juli 2004 (Bl. 129 GA), 20. März 2006 (Bl. 169 GA), 3. April 2008 (Bl. 236 GA) und dem in dem Parallelverfahren 3 UE 459/06.A eingereichten Schriftsatz vom 12. November 2007 (dort Bl. 166 GA).
Dabei weist der Beteiligte in seinen Schriftsätzen vom 12. November 2007 (3 UE 459/06.A, Bl. 166 GA) und 3. April 2008 (Bl. 236 GA) darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass sich durch das Inkrafttreten der QRL an den richterrechtlich entwickelten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Differenzierung von örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, etwas geändert habe.
Der Senat glaubt dem Kläger, dass er insgesamt zweimal, einmal Anfang des Jahres 2000 und dann von April 2001 bis August 2001 gemeinsam mit seinem Bruder, dem Kläger des Verfahrens 3 UE 459/06.A durch russische Sicherheitskräfte verhaftet worden ist und jeweils mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen überzogen worden ist.
Ebenso glaubt der Senat der Klägerin, dass sie Anfang des Jahres 2000 gemeinsam mit dem Kläger sowie dem Bruder des Klägers (3 UE 459/06.A) verhaftet und mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen überzogen worden ist und schließlich während der zweiten Inhaftierung des Klägers von den russischen Sicherheitskräften bedrängt worden ist.
Sein Bruder, also der Kläger des unter dem Az. 3 UE 459/06.A geführten Verfahrens, habe sich ausziehen müssen, es sei bei ihnen jedoch nichts festgestellt worden, was auf eine Mitgliedschaft bei den Kämpfern habe hindeuten können.
Dies entspricht dem Vortrag des Bruders des Klägers in dem Verfahren 3 UE 459/06.A, der dort im Wesentlichen berichtet hat, anlässlich einer Sicherheitskontrolle Anfang des Jahres 2000 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwägerin von russischen Soldaten festgenommen worden, geschlagen und in ein Erdloch gesteckt worden zu sein, in dem es sehr kalt gewesen sei und in dem auch Wasser gestanden habe.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Kläger in diesem Verfahren sowie des Klägers in dem Verfahren 3 UE 459/06.A ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger tatsächlich Opfer der oben beschriebenen Übergriffe geworden sind, wobei die Klägerin anlässlich der Verhaftung im Februar 2000 erniedrigender und menschenrechtswidriger Behandlung durch die russischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war und der Kläger sowohl anlässlich seiner Verhaftung im Februar 2000 als auch seiner Inhaftierung in dem Filtrationslager von April 2001 August 2001 Opfer von körperlichen Übergriffen durch die russischen Sicherheitskräfte geworden ist.
Zu Recht weist der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 3. April 2008 in dem Verfahren 3 UE 459/06.A (dort Bl. 219 GA), auf den er im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat (Bl. 236 GA), selbst darauf hin, es komme wohl nicht so sehr darauf an, dass sich bezüglich der Behauptung des Bruders des Klägers (3 UE 459/06.A), keinen sowjetischen/russischen Inlandspass zu besitzen, da er noch zu klein gewesen sei, ggf. noch weiterer Klärungsbedarf aufgedrängt habe.
In Anbetracht des von dem Bruder des Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals mit erfolgtem oder unmittelbar drohendem sexuellen Übergriff durch die russischen Sicherheitskräfte ist für den Senat im Übrigen schwer nachzuvollziehen, wie der Beteiligte zu dem Hinweis kommt, dem Bruder des Klägers, der als Christ unbeschnitten sein müsse, dürfe es aller Voraussicht nach nicht schwerfallen, bei einer Kontrolle durch russische Sicherheitskräfte seine armenische Abstammung nachzuweisen (Bl. 168 GA, 3 UE 459/06.A).
- VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative; …
Die Kläger sind die Eltern des xG., dessen Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 3 UE 459/06.A sowie des xG., dessen Asylverfahren gemeinsam mit dem der xG.Ihr Sohn ..., der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel unter dem Aktenzeichen 3 UE 459/06.A ein eigenes Asylverfahren betreibe, habe überhaupt keinen Pass gehabt, weil er noch zu klein gewesen sei.
Da der Senat den Klägern das von ihnen vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal, insbesondere ihre Inhaftierung von Mai 2000 bis September 2001, nicht glaubt, ergibt sich hieraus im Gegensatz zu den Verfahren ihrer Söhne, die unter den Aktenzeichen 3 UE 459/06.A und 3 UE 460/06.A geführt werden, nichts anderes.
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