Rechtsprechung
| VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zur Zuständigkeit beim Verstoß gegen eine Landschaftsschutzverordnung
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 30 Abs. 1 HeNatG; § 3 Abs. 1 LSchVO"TaunusâEURŸ v. 20.1.1976 (StAnz.S. 294)..
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 03.04.1985 - III/2 E 572/84
- VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Papierfundstellen
- ESVGH 36, 140
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- VGH Hessen, 29.05.1985 - 3 TH 815/85
Wohnwagen im Außenbereich; Beseitigungsverfügung; Anordnung des Sofortvollzugs
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Rn. 18 Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG sowie den §§ 19 RNatSchG 1 Abs. 1 und 3 HSOG i.V.m. dem Verbot unerlaubter Veränderungen gemäß § 3 LSchVO 1976 und dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß eine verbotswidrig geschaffene andauernde Lage möglichst rückgängig zu machen ist, wenn nicht das Gesetz etwas anderes erkennen läßt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.08.1981 - IV OE 90/77; Beschluß vom 06.08.1982-IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259 m.w.N.; Beschluß vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). - VGH Hessen, 06.08.1982 - IV TH 28/82
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Rn. 18 Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG sowie den §§ 19 RNatSchG 1 Abs. 1 und 3 HSOG i.V.m. dem Verbot unerlaubter Veränderungen gemäß § 3 LSchVO 1976 und dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß eine verbotswidrig geschaffene andauernde Lage möglichst rückgängig zu machen ist, wenn nicht das Gesetz etwas anderes erkennen läßt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.08.1981 - IV OE 90/77; Beschluß vom 06.08.1982-IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259 m.w.N.; Beschluß vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). - VGH Hessen, 08.05.1985 - 3 OE 63/83
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Mithin ist von einer normativ festgeschriebenen Bevorzugung der vorfindlichen Landschaftsgestalt vor einem neuen, durch Eingriff in die Natur entstandenen Zustand auch in bezug auf den Pflanzenbewuchs auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 85, 212).
- VGH Hessen, 17.05.1972 - IV OE 17/71
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Auszugehen ist aber von dem Grundsatz, daß bei Verstößen gegen eine Landschaftsschutzverordnung mangels anderweitiger Bestimmung diejenige Behörde zuständig ist, die auch sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraut ist (vgl Hess. VGH, Urteil vom 17.05.1972 -IV OE 17/71 IKO (Innere Kolonisation) 1973, 285; Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - AgrarR 1981, 83 - NuR 1981, 183; Urteil vom 26.06.1985 - IV OE 17/82 - Beschluß vom 29.10.1985 - 3 TH 1959/85 -). - VGH Hessen, 25.06.1982 - IV OE 27/80
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - von einer insoweit konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung auszugehen. - VGH Hessen, 10.11.1982 - IV OE 11/79
Auszug aus VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
nachträglich gestellte Bauanzeigen ohnehin eine formelle Legalität nicht mehr herbeiführen können (Hess. VGH, Urteil vom 10.11.1982 - IV OE 11/79 -).
- VGH Hessen, 26.04.1993 - 3 TH 845/93
Landschaftsschutz - hier: zur Zulässigkeit einer Weihnachtsbaumkultur mit …
Rn. 6 Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 HENatG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - RdL 1986, 132), wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.Im übrigen steht dem Gesamtvorhaben der Antragstellerin § 3 Abs. 1 LSVO auch deshalb entgegen, weil durch die in freie Acker- und Wiesenflächen eingesetzten standortfremden Gehölze in Reih und Glied mindestens der Naturgenuß beeinträchtigt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985, a.a.O.; Urteil vom 09.03.1989 - 3 UE 801/86 - Beschluß vom 09.01.1992 - 3 UE 4120/88 - NuR 1993, 87).
- VGH Hessen, 09.01.1992 - 3 UE 4120/88
Naturschutzrecht - Beseitigung von Baulichkeiten und standortfremder Bepflanzung
Rn. 15 Die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HENatG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - RdL 1986, 132), wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die nach pflichtgemäßen Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.Die standortfremde Bepflanzung mit Fichten und Blaufichten inmitten der umliegenden Streuobstwiesenbestände stellt im Zusammenhang mit der Einfriedigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Naturgenusses dar, die auch geeignet ist, eine unzulässige Vorbildwirkung auszuüben (vgl. zu standortfremden Nadelholzgewächsen in einem Wiesental Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985, a.a.O.).
- VGH Hessen, 28.01.1992 - 4 TH 2283/91
Zur Zuständigkeit der Naturschutzbehörden, hier: Auffüllung eines Steinbruchs
Die Befugnis der auf Grund ihrer Annexkompetenz zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners zum Erlaß von Beseitigungsanordnungen ergibt sich nunmehr aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG (so im Ergebnis auch Hess. VGH, B. vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 - B. vom 29.10.1985 - 3 TH 1959/85 - U. vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - BRS 44 Nr. 231 = ESVGH Band 36, 140 = NuR 1986, 206 = RdL 1986, 132).
- VGH Hessen, 14.02.1989 - 7 TH 2335/88
Vollmachterteilung durch Gemeinde - Naturschutzverband als Antragsberechtigter …
Der Verbotstatbestand der Naturschädigung ist erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird, insbesondere wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - 3 OE 63/83 -, ESVGH 35, 212; ferner Urteil vom 19. Dezember 1985 - 3 UE 941/85 -, NuR 1986, 206). - VGH Hessen, 31.10.1988 - 4 TH 2937/86
Veröffentlichung von Landschaftsschutzverordnungen; Zuständigkeit; Grenzen eines …
Auszugehen ist aber auch bei Naturdenkmalen von dem Grundsatz, daß bei Verstößen gegen eine Verordnung mangels anderweitiger Bestimmung diejenige Behörde zuständig ist, die auch sonst mit der Durchführung der Verordnung betraut ist (so im Hinblick auf die Zuständigkeit bei Verstößen gegen eine Landschaftsschutzverordnung Hess. VGH, Urteil vom 17.05.1972 - IV OE 17/71 - Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - NuR 1981, 183 f.; Urteil vom 26.06.1985 - IV OE 17/82 - Beschluß vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - ESVGH 36, 140). - VGH Hessen, 09.03.1989 - 3 UE 801/86
Beeinträchtigung des Naturschutzes durch einen Baumschulbetrieb - …
Rn. 21 Landschaftsschutzrechtlich steht dem Vorhaben des Klägers § 3 Abs. 1 LSchVO entgegen, weil durch die in freie Ackerflächen eingesetzten standortfremden Gehölze in Reih und Glied mindestens der Naturgenuß beeinträchtigt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 -- 3 UE 941/85 -- RdL 1986, 132).
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