Rechtsprechung
| FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Finanzgerichtsordnung: Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes
- Justiz Hamburg
§ 114 Abs 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG
Finanzgerichtsordnung: Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 114 Abs. 1
Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamtes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamtes
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
- BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
- BFH - VII B 266/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2011, 475
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91
Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Zwar erfährt dieser Grundsatz der Unentgeltlichkeit in bestimmten Fällen Ausnahmen, wenn die Sicherung von vornherein vereinbart war und ein Dritter eine Gegenleistung erhalten hat (BGH Urteil vom 25. Juni 1992, IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, Juris). - BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub …
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Insolvenzantrag unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststeht, das eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (Beschluss vom 12. Dezember 2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, Juris Rn. 6). - BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81
Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG …
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Denn die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen ist regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung (vgl. zur Unentgeltlichkeit BGH Urteil vom 15. Dezember 1982, VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32, Juris) i. S. v. § 134 InsO (Frist: 4 Jahre vor Antragstellung, also bis zu 48 Raten).
- BFH, 08.07.2004 - VII B 35/04
Vollstreckungsaufschub - Voraussetzungen
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Der Vortrag des Ast., seine Gesundheit sei infolge dauernder Sorgen und Probleme angegriffen, reicht nicht aus (BFH Beschluss vom 8. Juli 2004, VII B 35/04, BFH/NV 2004, 1621, Juris Rn. 10). - BFH, 30.07.2010 - VI B 109/09
Steuerliche Qualifikation der Zahlung einer Gesellschaft an ihren Vorstand für …
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Ast. wurde vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 30. Juli 2010 (VI B 109/09, Juris) zurückgewiesen. - FG Hamburg, 14.07.2009 - 3 K 197/08
Schadensersatzzahlung für unterbliebene Beteiligung als Arbeitslohn
Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage des Ast. mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2009 (3 K 197/08, Juris) nach Beweisaufnahme abgewiesen.
- FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich
Die Doppelbefassung verschiedener Gerichte mit denselben Fragen sei für die Justizgewährung insgesamt schädlich; Rechtsschutz gegen Anträge des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei daher vor den Zivilgerichten geltend zu machen (Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10).Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10, EFG 2011, 475) ist obsolet, sie wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 (…VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017) aufgehoben.
- FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12
Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim …
Rn. 69 aa) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht etwa dadurch, dass das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden hat (…BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105; a.A. FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, und Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411).Rn. 73 (4) Es mag zutreffen, das das Insolvenzgericht missbräuchliche, d. h. zu einem anderen Zweck als der gleichmäßigen Befriedigung aller Schuldner gestellte Anträge, wie etwa solche nur zum Druck zur Zahlung oder zur reinen Existenzvernichtung, zurückzuweisen hat (FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, m.w.N.) Es kann jedoch dahinstehen, ob der Antragsgegner lediglich Druck auf die Antragstellerin ausüben will, worauf sein Schreiben vom 30. November 2012 hindeuten könnte, denn in jedem Fall geht die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Finanzgericht über eine bloße Missbrauchs- und Verhältnismäßigkeitskontrolle hinaus (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris).
Rn. 74 (5) Auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht bereits mit einer inhaltlichen Prüfung des Antrags begonnen und die Antragstellerin zur Stellungnahme aufgefordert hat, würde hieran nichts ändern (a.A. FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475).
Rn. 126 1. Die Abweichung vom Beschluss des FG Hamburg vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den Rechtsschutz durch das Insolvenzgericht erfordert die Zulassung der Beschwerde nicht, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die vom FG Hamburg zugelassene Beschwerde ein solches bejaht hat (…BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).
- FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines …
Rn. 78 (1) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht etwa dadurch, dass das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden hat (…BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105; a.A. FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, und Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411).Rn. 82 (2) Es mag zutreffen, das das Insolvenzgericht missbräuchliche, d. h. zu einem anderen Zweck als der gleichmäßigen Befriedigung aller Schuldner gestellte Anträge, wie etwa solche nur zum Druck zur Zahlung oder zur reinen Existenzvernichtung, zurückzuweisen hat (FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, m.w.N.;… vgl. speziell zum auf Löschung im Handelsregister zielenden Insolvenzantrag Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 14, Rz. 8; LG Potsdam Beschluss vom 05. April 2002 5 T 79/01, ZinsO 2002, 1149), in jedem Fall aber geht die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Finanzgericht über eine bloße Missbrauchs- und Verhältnismäßigkeitskontrolle hinaus (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris).
Rn. 121 Die Abweichung vom Beschluss des FG Hamburg vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den Rechtsschutz durch das Insolvenzgericht erfordert die Zulassung der Beschwerde nicht, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die vom FG Hamburg zugelassene Beschwerde ein solches bejaht hat (…BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).
- BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11
Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der …
Auch das FG Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall das Rechtsschutzinteresse verneint (Beschluss des FG Hamburg vom 15. November 2010 3 V 168/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 475).
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