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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.03.2016 - 3 V 230/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9943
FG Hamburg, 11.03.2016 - 3 V 230/15 (https://dejure.org/2016,9943)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2016 - 3 V 230/15 (https://dejure.org/2016,9943)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. März 2016 - 3 V 230/15 (https://dejure.org/2016,9943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG 1997, § 13b Abs 3 ErbStG 1997
    Erbschaftsteuer: Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerrechtliche Berechnung der Steuerbefreiung für ein zur ideellen Hälfte geerbtes und weiter selbst als Wohnung genutztes Familienheim

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1; ErbStG § 13b
    Erbschaftsteuerrechtliche Berechnung der Steuerbefreiung für ein zur ideellen Hälfte geerbtes und weiter selbst als Wohnung genutztes Familienheim

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 924
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.06.2015 - II R 39/13

    Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.03.2016 - 3 V 230/15
    Letzteres dürfte erst recht im Hinblick darauf gelten, dass der BFH bereits die Verfassungsmäßigkeit des Umfangs der Begünstigung bezweifelt und von einer Vorlage an das BVerfG unter Hinweis auf dessen Weitergeltungsanordnung bis Ende Juni 2016 für die als verfassungswidrig angesehene Parallelnorm § 13b ErbStG abgesehen hat (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13, BFHE 250, 207, DStR 2015, 2066, Juris Rz. 29-30 m. w. N.).

    Rn. 11 d) Gleichfalls vorsorglich bezieht sich das Gericht auf den bereits erteilten Hinweis betreffend die zeitlichen Erfordernisse für die Teilung und Erbauseinandersetzung sowie auf die im Zeitablauf zunehmenden Anforderungen an die in der Tatsacheninstanz rechtzeitige Darlegung der einzelnen Gründe der Verzögerungen (vgl. Protokoll 4. Februar 2016 Seite 4; BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13, BFHE 250, 207, DStR 2015, 2066, Juris Rz. 26, dort z. B. 1 Jahr und 3 Monate; Anm. RiBFH Loose, Juris Monatszeitschrift 2015 S. 479, und Juris Praxisreport Steuerrecht 42/2015 Anm. 5).

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine …

    Rn. 94 bbb) Eine weitere Auseinandersetzung mit der isolierenden Auslegung erübrigt sich hier; denn mit ihr wird nicht bezweifelt, dass das mit der Verfassung für unvereinbar erklärte ErbStG 2009 zumindest bis zum Ablauf der für die Neuregelung gesetzten Frist weitergilt, wie der Tenor bisher - auch im Vergleich mit dem VStG-Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BGBl. I 1995, 1191) - verstanden wurde (neben den Nachw. zu aaa vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2016 3 V 230/15 Tz. 2 c m. Anm. Hardt Tz. IV, EFG 2016, 925; Drüen, DStR 2016, 643; Haarmann, BB 2015, 32; Kahle/Hiller/Eichholz, DStR 2015, 183, 188; Piltz, DStR 2015, 97, 102; Seer, GmbHR 2016, 673; GmbHR 2015, 113, 116; Wachter, GmbHR 2016, R193; FR 2015, 193; GmbHR 2015, R17).

    Rn. 130 Nach der bindenden obigen Anwendung des ErbStG 2009 im Streitfall kommt es auch nicht auf Fragen an, die sich nicht durch eine Benachteiligung, sondern durch eine verfassungsrechtlich bedenkliche zu weite Begünstigung von Grundeigentümer-Erben durch das ErbStG ergeben (vgl. z. B. BFH, Urteil, vom 05.10.2016 II R 32/15, BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130; FG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2016 3 V 230/15, EFG 2016, 924 m. Anm. Hardt).

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