Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 |
Volltextveröffentlichung
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EGGVG § 23; StVollzG § 10
Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 3 VAs 40/03
Der gegen die Ladung zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß den §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 m.w.N.).Verneint in diesen Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 11.7.2001 - 3 VAs 18/01 -) und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
- OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen …
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).
Die Vorschrift begründet allerdings keinen Rechtsanspruch für den Verurteilten auf Unterbringung in den offenen Vollzug, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Eressensgebrauch (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 10 RN 2).
Diese Begründung läßt indes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die für die Frage einer Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug und das Fehlen einer Mißbrauchs- und Fluchtgefahr jedenfalls in die Gesamtabwägung (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -) einzustellen sind.
Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).
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