Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 161 S 1 KostO, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht im Übergangsfall - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 161 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
Höhe der Notarkosten in Übergangsfällen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bei der Festsetzung von Notarkosten geht die Übergangsvorschrift des § 161 S. 1 KostO gegenüber Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG vor; Grundlagen zur Berechnung der Höhe von Notarkosten in Übergangsfällen
Verfahrensgang
- LG Trier - 6 T 36/10
- OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
FGG-Reform: Behandlung eines Rechtsmittels gegen eine beantragte gerichtliche …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11
Rn. 2 Auf das vorliegende Verfahren findet nach § 161 Satz 1 KostO das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung, weil die streitigen Notarkosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen der KostO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. September 2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, ZNotP 2010, 359).Die Tatsache, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss unzutreffend von einer zulassungsfreien Beschwerde zum Oberlandesgericht ausgeht, kann nicht in eine Zulassung der weiteren Beschwerde umgedeutet werden (OLG München, Beschluss vom 27.5.2010, 32 Wx 12/10, juris).
- BayObLG, 13.12.1990 - BReg. 3 Z 88/90
Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11
Nach der Konzeption der zu diesem Zeitpunkt geltenden KostO a.F. war nämlich der Notar selbst bei der Erstellung seiner Rechnung die "erste Instanz", seine Notarkostenrechnung hat die erste Instanz "ausgemacht" (BayObLGZ 1990, 333), weshalb das Landgericht sich als Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde mit der Kostenrechnung zu befassen hatte.
- OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.
Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (MittBayNot 2010, 500; dem folgend auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2011, 3 W 18/11, zitiert nach juris), wonach sich aus der Vorschrift des § 161 KostO ergäbe, dass für den Fall, in dem - wie hier - eine notarielle Tätigkeit vor dem 01.09.2009 beendet ist, die diesbezügliche Notarkostenberechnung nach § 156 Abs. 2 KostO a. F. durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts angefochten werden könne mit der weiteren Folge, dass das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist.
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