Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 28.02.2011 - 3 W 25/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verwirkungseinwand gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02
Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO
Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2011 - 3 W 25/11
Das Beschwerdegericht folgt der Rechtsansicht des OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.05.2002 - 5 W 4/02), dass auch ohne Durchführung des Abhilfeverfahrens entschieden werden darf, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
- OLG Köln, 18.12.2013 - 13 U 10/13
Verwirkung einer titulierten Forderung
Das OLG Bamberg hat einen Zeitraum von 13 Jahren für nicht ausreichend erachtet (OLG Bamberg, Beschluss v. 28.02.2011 - 3 W 25/11, zit. nach juris, Rz. 8ff.), das Landgericht Trier dagegen hat Verwirkung bejaht in einem Fall, in dem die kreditgebende Bank mehr als acht Jahre keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensschuldner durchgeführt und auch sonst keine Tätigkeiten zur Forderungsbeitreibung entfaltet hat (LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, 2 O 174/91, zit. nach juris).Maßgeblich ist somit, ob der Gläubiger durch sein Verhalten (objektiv) Anlass für die Annahme gegeben hat, die fragliche Forderung werde auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden (OLG Bamberg, Beschluss v. 28.02.2011 - 3 W 25/11, zit. nach juris, Rz. 10).
- AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16 Wenn z.B. die Angelegenheit bei der Gläubigerin nur "außer Kontrolle geraten" und deshalb 13 Jahre lang unbeachtet geblieben wäre, so wäre dies nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, u.a. in: NJW-RR 2014 Seiten 195 f. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: 3 W 25/11, u.a. in: JurBüro 2011, Seite 384) noch kein Umstand, aus dem ein Schuldner das Vertrauen gründen dürfte, ein titulierter Rechtsanspruch solle nicht mehr durchgesetzt werden.
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