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| OLG Bamberg, 24.07.2000 - 3 W 66/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenerstattung des Verkehrsanwalts für vorgerichtliches Mahnschreiben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85
Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen …
Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2000 - 3 W 66/00
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen, weil Kosten für Abmahnungen der "Korrespondenzanwälte" (Rechtsanwaltsschreiben vom 26.10. und 25.11.1998, Anlagen K 3 und K 4) keine Prozeßkosten sind, sondern vorgerichtliche Kosten, derartige Kosten aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.5.1997 -- 3 W 23/97 -- und 19.6.1997 -- 3 W 43/97 --) jedenfalls dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn die zugrundeliegenden (anwaltlichen) Maßnahmen in erster Linie der Vermeidung eines Prozesses, nicht eigentlich seiner Vorbereitung dienen sollen (vgl.auch BGH WM 1987, 247, 248; auch Beschluß des 1.Zivilsenats des OLG Bamberg vom 6.11.1990, JurBüro 1991, 704 ); Abmahnungen aber faßt der Senat im allgemeinen als Maßnahmen zur Vermeidung eines Prozesses auf (vgl. die genannten Senatsbeschlüsse); im vorliegenden Fall ist es nicht anders. - OLG Koblenz, 24.01.1997 - 3 W 23/97
Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2000 - 3 W 66/00
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen, weil Kosten für Abmahnungen der "Korrespondenzanwälte" (Rechtsanwaltsschreiben vom 26.10. und 25.11.1998, Anlagen K 3 und K 4) keine Prozeßkosten sind, sondern vorgerichtliche Kosten, derartige Kosten aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.5.1997 -- 3 W 23/97 -- und 19.6.1997 -- 3 W 43/97 --) jedenfalls dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn die zugrundeliegenden (anwaltlichen) Maßnahmen in erster Linie der Vermeidung eines Prozesses, nicht eigentlich seiner Vorbereitung dienen sollen (vgl.auch BGH WM 1987, 247, 248; auch Beschluß des 1.Zivilsenats des OLG Bamberg vom 6.11.1990, JurBüro 1991, 704 ); Abmahnungen aber faßt der Senat im allgemeinen als Maßnahmen zur Vermeidung eines Prozesses auf (vgl. die genannten Senatsbeschlüsse); im vorliegenden Fall ist es nicht anders. - OLG Bamberg, 06.11.1990 - 1 W 80/90
Beurteilung der Notwendigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren; Möglichkeit der …
Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2000 - 3 W 66/00
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen, weil Kosten für Abmahnungen der "Korrespondenzanwälte" (Rechtsanwaltsschreiben vom 26.10. und 25.11.1998, Anlagen K 3 und K 4) keine Prozeßkosten sind, sondern vorgerichtliche Kosten, derartige Kosten aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.5.1997 -- 3 W 23/97 -- und 19.6.1997 -- 3 W 43/97 --) jedenfalls dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn die zugrundeliegenden (anwaltlichen) Maßnahmen in erster Linie der Vermeidung eines Prozesses, nicht eigentlich seiner Vorbereitung dienen sollen (vgl.auch BGH WM 1987, 247, 248; auch Beschluß des 1.Zivilsenats des OLG Bamberg vom 6.11.1990, JurBüro 1991, 704 ); Abmahnungen aber faßt der Senat im allgemeinen als Maßnahmen zur Vermeidung eines Prozesses auf (vgl. die genannten Senatsbeschlüsse); im vorliegenden Fall ist es nicht anders.
- OLG Bamberg, 12.01.2001 - 3 W 138/00
Voraussetzungen der Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens
Prozeßvermeidungskosten aber sind, wie der Senat - meist in anderem Zusammenhang - schon mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Beschluß vom 24.7.2000 - 3 W 66/00 -), jedenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchsetzbar (vgl. insoweit für Kosten eines Privatgutachters auch OLG Hamm JurBüro 1976, 94; außerdem OLG Hamburg JurBüro 1988, 761 und 1991, 1516, 1517: Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Gutachtens mit dem späteren Rechtsstreit).
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