Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 114, 119
Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung in Ausnahmefällen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 305
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
Grundsätzlich ist Prozeßkostenhilfe nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der Entscheidung und regelmäßig nicht rückwirkend zu bewilligen (so BGH FamRZ 1982, 367 = BGHF 3, 26; OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418; Blümler, MDR 1983, 96 mwN).Auch in diesen Fällen wird in der Regel die Beurteilung der Erfolgsaussicht nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der Entscheidung (hier: der Beschwerdeentscheidung) erfolgen müssen (so zuletzt ausdrücklich BGH FamRZ 1982, 367 = BGHF 3, 26; KostRspr. ZPO § 119 Nr. 16; OLG Schleswig SchlHA 1976, 10; OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418).
- OLG Frankfurt, 08.09.1982 - 22 W 24/82
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
Im allgemeinen wird deshalb nach rechtskräftigem, für den Antragsteller ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon deshalb ausscheiden müssen, weil der angestrebte prozessuale Erfolg (wie hier) nicht mehr erreicht werden kann (so jedenfalls im Ergebnis OLG Schleswig SchlHA 1976, 127; OLG Koblenz KostRspr. ZPO § 119 Nr. 14; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 909; OLG Frankfurt MDR 1983, 137).Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist insbesondere dann geboten, wenn anders grobe Unbilligkeiten nicht vermieden werden können, und schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung nicht Rechnung getragen werden kann (so OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418, und OLG Frankfurt MDR 1983, 137).
- OLG Zweibrücken, 12.02.1980 - 6 WF 15/80
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
Im allgemeinen wird deshalb nach rechtskräftigem, für den Antragsteller ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon deshalb ausscheiden müssen, weil der angestrebte prozessuale Erfolg (wie hier) nicht mehr erreicht werden kann (so jedenfalls im Ergebnis OLG Schleswig SchlHA 1976, 127; OLG Koblenz KostRspr. ZPO § 119 Nr. 14; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 909; OLG Frankfurt MDR 1983, 137).
- LSG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - L 7 AY 256/08 PKH-B Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz aus Billigkeitsgründen etwas anderes gelten könnte (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 8. September 1982 - 22 W 24/82 - MDR 1983, 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 1983 - 3 WF 271/83 - FamRZ 1984, 305).
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