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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.05.1998 - 3 Ws 224/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,23529
OLG Hamm, 26.05.1998 - 3 Ws 224/98 (https://dejure.org/1998,23529)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.1998 - 3 Ws 224/98 (https://dejure.org/1998,23529)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 3 Ws 224/98 (https://dejure.org/1998,23529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anforderungen an Prognose, Auseinandersetzung mit Tat, schwere Straftat, Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.02.1988 - 2 Ws 26/88

    Straffreiheit; Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe; Verteidigung der …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 3 Ws 224/98
    Insoweit hatte der Senat immer schon in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass bei besonders schweren und/oder gefährlichen Straftaten in der Regel ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit für eine künftige straffreie Führung vorliegen muss als in anderen Fällen (Senat, Beschluss vom 25.07.1995 - 3 Ws 205/95 OLG Hamm - vgl. auch OLG Hamm, StV 1988, 348 m.w.N.).

    Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 57 StGB ist nämlich zu entnehmen, dass eine bedingte Entlassung nur bei einem geständigen Täter erfolgen soll (Senat, a.a.O., OLG Hamm, StV 1988, 348).

  • OLG Hamm, 07.07.1988 - 1 Ws (L) 8/88

    Leugnen der Schuld; Nichtverarbeitung der Schuld; Prognostische Gesichtspunkte; …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 3 Ws 224/98
    Wenn der Verurteilte, mag er auch eindeutig überführt sein, die Tat auch in der Vollstreckung weiterhin leugnet, so gibt dies allein jedenfalls in der Regel (zu einem besonders gelagerten Ausnahmefall vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 27 mit Anmerkung Eisenberg, NStZ 1989, 366) keinen hinreichenden Anlass zu einer negativen Beurteilung seiner Persönlichkeit, falls die Prognose im Übrigen günstig ist.

    Eine andere Bewertung würde allerdings dann eingreifen, wenn sich aus dem steten Leugnen des Verurteilten - was ggf. mit sachverständiger Hilfe aufzuklären ist - Rückschlüsse auf seine nach wie vor bestehende Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung gleichartiger oder anderer schwerer Straftaten ergeben sollten (so OLG Hamm, NStZ 1989, 27).

  • OLG Hamm, 12.11.1996 - 3 Ws 565/96
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 3 Ws 224/98
    Insoweit hatte der Senat zuletzt mit Beschluss vom 12.11.1996 (3 Ws 565/96) entschieden, dass bei im Übrigen günstiger Sozialprognose die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Verurteilte die der Verurteilung zugrundeliegende Tat weiterhin leugnet und sich nach außen hin nicht mit ihr auseinandersetzt.
  • OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ws 322/04

    Pflichtverteidiger; Strafvollstreckungsverfahren; Beiordnung; schwierige Sach- …

    Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn sich aus dem steten Leugnen des Verurteilten Rückschlüsse auf seine nach wie vor bestehende Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung gleichartiger oder anderer Straftaten ergeben, was bei Sexualstraftaten, insbesondere solchen zum Nachteil von Kindern, in der Regel der Fall sein wird (OLG Hamm, Beschluss vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98-).

    Die Strafvollstreckungskammer hat hiernach die Vereinbarkeit einer bedingten Entlassung des Verurteilten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu Recht verneint, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Senate des hiesigen Oberlandesgerichtes bei besonders schweren oder gefährlichen Straftaten - wie sie auch Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Fall gewesen sind- in der Regel ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine künftige straffreie Führung vorliegen muss als in anderen Fällen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98- und vom 25.7.1995 -3 Ws 205/95-; OLG Hamm, StV 1988, 348 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.12.2001 -2 Ws 309/01-).

  • OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ws 324/04

    Pflichtverteidiger; Strafvollstreckungsverfahren; Beiordnung; schwierige Sach- …

    Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn sich aus dem steten Leugnen des Verurteilten Rückschlüsse auf seine nach wie vor bestehende Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung gleichartiger oder anderer Straftaten ergeben, was bei Sexualstraftaten, insbesondere solchen zum Nachteil von Kindern, in der Regel der Fall sein wird (OLG Hamm, Beschluss vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98-).

    Die Strafvollstreckungskammer hat hiernach die Vereinbarkeit einer bedingten Entlassung des Verurteilten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu Recht verneint, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Senate des hiesigen Oberlandesgerichtes bei besonders schweren oder gefährlichen Straftaten - wie sie auch Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Fall gewesen sind- in der Regel ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine künftige straffreie Führung vorliegen muss als in anderen Fällen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98- und vom 25.7.1995 -3 Ws 205/95-; OLG Hamm, StV 1988, 348 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.12.2001 -2 Ws 309/01-).

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