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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.07.1993 - 3 Ws 242/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3644
OLG Frankfurt, 05.07.1993 - 3 Ws 242/93 (https://dejure.org/1993,3644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.1993 - 3 Ws 242/93 (https://dejure.org/1993,3644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 (https://dejure.org/1993,3644)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG §§ 10, 11

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Lebenslange Freiheitsstrafe; Gewährung von Ausgang; Mißbrauchsgefahr; Fluchtgefahr; Verlegung in offenen Vollzug; Urlaubsgewährung; Mindestverbüßungsdauer

Papierfundstellen

  • StV 1993, 599
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 …

    Rn. 33 b) Das Landgericht hat erkannt, dass nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht jegliche Lockerungsperspektive allein mit der Begründung versagt werden kann, die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer für seine Strafe stehe noch aus (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 10/77 -, ZfStrVo 1978 , S. 8;… OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17. November 1988 - 3 Ws 699/88 (StVollz) -, NStZ 1989, S. 246 f., und vom 5. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 -, StV 1993, S. 599;… Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 11 Rn. 27;… Lesting, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 11 Rn. 50).
  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der …

    Rn. 26 ff) Anders als nach der Sonderregelung für die Gewährung von Urlaub (jetzt Langzeitausgang gemäß § 42 Abs. 3 StVollzG) ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt (…BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris Rdnr. 36;… Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 76;… Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 -, StV 1993, 599; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnrn. 14, 22 m. w. Nachw.;… Arloth/ Krä a. a. O., § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.).
  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach …

    Rn. 32 bb) Des Weiteren ist höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass - anders als nach der Sonderregelung in § 13 Abs. 3 StVollzG für die Gewährung von Urlaub - betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder in § 10 StVollzG für die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach § 11 StVollzG für die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt ist (…BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris Rdnr. 36;… Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 76;… Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 -, StV 1993, 599;… Köhne/ Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 4;… Arloth/Krä a. a. O., § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2002 - 3 VAs 7/02

    Rechtsschutz gegen vollzogenen Vollstreckungshaftbefehl

    Die Entscheidungskompetenz liegt insoweit bei der Vollzugsbehörde, der bei der Prüfung der Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 5.7.1993 - 3 Ws 242/93).
  • KG, 29.06.1994 - 4 VAs 10/94
    Daß die Antragstellerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt StV 1993, 599 ); aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges; auch die für den Strafvollzug im Land Berlin geltenden Ausführungsvorschriften zu § 10 StVollzG stehen einer Übernahme der Antragstellerin in den offenen Vollzug nicht von vornherein entgegen (vgl. AV Ziff. 3 Abs. 2 zu § 10 StVollzG ).
  • KG, 25.07.2007 - 5 Ws 333/06

    Strafvollzug: Gewährung von Tagesausgängen eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe …

    Auch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten darf die Lockerung nicht von dem Fehlen der Aussicht auf noch weitergehende Lockerungen oder von der unsicheren Verbüßungsdauer abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1133, 1135 = StV 1998, 432; ZfStrVO 1998, 180, 183 = StV 1998, 434 = NStZ-RR 1998, 121; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 599; Kruis/ Wehowsky NStZ 1998, 593, 594).
  • OLG Frankfurt, 16.07.1993 - 3 Ws 283/93

    Strafvollstreckung: Erforderliche Begründung bei besonderen Anordnungen (hier: …

    Zwar ist der Vollzugsbehörde bei Fragen, die eine persönliche Wertung enthalten -wie etwa bei den in Rede stehenden getroffenen Anordnungen wegen Fluchtgefahr - ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 21.12.1990 - 3 Ws 814/90 (StVollz) + 5.7.1993 - 3 Ws 242/93 (StVollz), in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung vgl. BGHSt 30/320;… Calliess/Müller/Dietz, StVollzG, 5. Auflage, § 10, Rdnr. 6, § 11 Rdnr. 6 mwN auch bezüglich der Gegenmeinung).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 3 Ws 36/99

    Strafvollzug: Rücknahme bzw. Widerruf von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen, …

    Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist zu beachten, daß der Anstaltsleitung bei der ursprünglich ergangenen Urlaubsentscheidung sowohl ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bewertung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr als auch ein Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite zustand (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 05.07.1993 - 3 Ws 242/93 und v. 25.01.2000 - 3 Ws 1131/99 - in Übereinstimmung mit BGHSt 30, 320 ;… Calliess/Müller-Dietz,a.a.O., § 11 Rdnr. 14 m. w. N.).
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