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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.06.1977 - 3 Ws 276/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,3525
OLG Hamm, 02.06.1977 - 3 Ws 276/77 (https://dejure.org/1977,3525)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.1977 - 3 Ws 276/77 (https://dejure.org/1977,3525)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juni 1977 - 3 Ws 276/77 (https://dejure.org/1977,3525)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1739
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Verhandlungsfähigkeit …

    Mit einer so weitgehenden Auslegung der Vorschriften entfernt sich das Gericht nicht nur von dem Wortlaut des Gesetzes, sondern geht auch über den Bereich hinaus, in dem die fachgerichtliche Praxis in Anwendung der Vorschriften der §§ 231, 231a StPO eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise durchführt oder fortsetzt (vgl. BGHSt 2, 300 ;… BGH, NJW 1981, S. 1052 f.; vgl. auch BGHSt 16, 178 ; OLG Hamm, NJW 1977, S. 1739;… Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 1987, § 231 Rdnr. 3;… Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., 1987, § 231 Rdnr. 17;… Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., 1991, § 231 Rdnr. 17).
  • OLG Celle, 09.11.1982 - 1 Ws 222/82
    Das bedeutet, daß die bloße - unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende - Möglichkeit einer lebensgefährdenden Erkrankung oder des Eintritts gesundheitlicher Schäden nicht ausreicht (Vergleiche BVerfG, 1979-06-19, 2 BvR 1060/78, NJW 1979, 2349; Vergleiche OLG Frankfurt, 1968-11-18, 3 Ws 480/68, NJW 1969, 570; Vergleiche OLG Hamm, 1977-06-02, 3 Ws 276/77, NJW 1977, 1739).2.

    Bei einem Angeklagten, der aufgrund fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit bei der ärztlichen Behandlung die Wiedererlangung seiner Verhandlungsfähigkeit verhindert, kann die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattfinden (Vergleiche BVerfG, 1979-06-19, 2 BvR 1060/78, NJW 1979, 2349; Vergleiche OLG Hamm, 1977-06-02, 3 Ws 276/77, NJW 1977, 1739).

  • LG Wuppertal, 30.10.2014 - 26 Ns 19/07

    Bestechlichkeit u.a.

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es einer verbreiteten Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wonach der Angeklagte, der die Verhandlungsunfähigkeit nicht durch eigenes Tun oder Unterlassen bewirkt hat, grundsätzlich verpflichtet ist, eine zur Beseitigung der nicht von ihm herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg NJW 2000, 1804; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 274; OLG Hamm NJW 1977, 1739).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2020 - 1 Rv 21 Ss 36/20

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung: Eigenmächtiges Ausbleiben des …

    Dass der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit aufgrund seiner Erregung in der Sitzung am 19.09.2019 für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen hat, wird weder von der Kammer dargetan noch ist dies sonst ersichtlich, zumal im vorliegenden Fall erforderlich wäre, dass der Angeklagte seine Erregung hätte steuern können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.1977 - 3 Ws 276/77 -, NJW 1977, 1739), wofür es ebenfalls keine Anhaltspunkte gibt.
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