Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes von 200,00 DM wegen der Verweigerung eines Angeklagten zur Erhebung i.R.d. mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GVG § 178
Verfahrensgang
- AG Schwäbisch Gmünd, 19.11.1985 - 2 Ds 182/85
- OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
Papierfundstellen
- NStZ 1986, 233 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- LSG Schleswig-Holstein, 07.09.1983 - L 1 Sb 9/83
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
LSG, MDR 1984, 260; OLG Köln, NJW 1985, 446)."Ungebührlich" wäre die Weigerung des Angeklagten, zu seiner Vernehmung aufzustehen und vorzutreten, allerdings dann gewesen, wenn er bei deren Artikulierung die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten und sein Verhalten sich in gezielt unsachlicher und provozierender Weise gegen den Vorsitzenden gerichtet hätte (…Baumbach/Albers, a.a.O., Anm. 2) oder wenn seine Formulierungen erkennen ließen, daß es ihm nicht nur um die Sache, sondern zumindest auch darum ging, mit seinen Äußerungen das Gericht herabzusetzen und damit die Achtung zu versagen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur ordnungsgemäßen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig ist (Schl.-Holst. LSG, MDR 1984, 260).
- OLG Nürnberg, 27.08.1968 - Ws 366/68
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist unter Ungebühr ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (…Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O., Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rdnr. 2 zu § 178 GVG;… KMR, 7. Aufl., Rdnr. 2 zu § 178 GVG;… Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 zu § 178 GVG; OLG Stuttgart, NJW 1969, 627; OLG Hamm NJW 1969, 1919; OLG Nürnberg, JZ 1969, 150; OLG Hamm, NJW 1975, 942; OLG Karlsruhe, JR 1977, 392; OLG Koblenz, NStZ 1984, 234; Schl.-Holst.Es war früher zwar, von alten, gebrechlichen und kranken Personen abgesehen, "gebührlich" , daß Angeklagte und Zeugen während der Vernehmung und bei der Abgabe von Erklärungen standen oder wenigstens bei Beginn aufstanden (vgl. OLG Nürnberg, JZ 1969, 150, allerdings schon damals mit ablehnender Anmerkung von Sarstedt).
- OLG Koblenz, 02.12.1983 - 2 Ws 647/83
Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Voraussetzungen für die …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist unter Ungebühr ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O., Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rdnr. 2 zu § 178 GVG; KMR, 7. Aufl., Rdnr. 2 zu § 178 GVG; Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 zu § 178 GVG; OLG Stuttgart, NJW 1969, 627; OLG Hamm NJW 1969, 1919; OLG Nürnberg, JZ 1969, 150; OLG Hamm, NJW 1975, 942; OLG Karlsruhe, JR 1977, 392; OLG Koblenz, NStZ 1984, 234; Schl.-Holst.
- OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist unter Ungebühr ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O., Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rdnr. 2 zu § 178 GVG; KMR, 7. Aufl., Rdnr. 2 zu § 178 GVG; Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 zu § 178 GVG; OLG Stuttgart, NJW 1969, 627; OLG Hamm NJW 1969, 1919; OLG Nürnberg, JZ 1969, 150; OLG Hamm, NJW 1975, 942; OLG Karlsruhe, JR 1977, 392; OLG Koblenz, NStZ 1984, 234; Schl.-Holst. - OLG Köln, 31.10.1984 - 2 Ws 593/84
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
LSG, MDR 1984, 260; OLG Köln, NJW 1985, 446). - OLG Hamm, 31.03.1969 - 4 Ws 140/69
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85
Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist unter Ungebühr ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O., Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rdnr. 2 zu § 178 GVG; KMR, 7. Aufl., Rdnr. 2 zu § 178 GVG; Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 zu § 178 GVG; OLG Stuttgart, NJW 1969, 627; OLG Hamm NJW 1969, 1919; OLG Nürnberg, JZ 1969, 150; OLG Hamm, NJW 1975, 942; OLG Karlsruhe, JR 1977, 392; OLG Koblenz, NStZ 1984, 234; Schl.-Holst.
- OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
Wirksamkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungshaft …
a) Zwar ist in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzen bleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1984, 234 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 233;… Meyer-Goßner, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3;… Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO, 25. Aufl., § 178 GVG Rn. 14;… KK/Diemer, StPO, 5. Aufl., § 178 GVG Rn. 3;… a. A.: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 178 Rn. 15).Deswegen zählt auch die in Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) dargestellte Übung, dass sich beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel sämtliche Anwesenden - mithin auch die Richter - von ihren Plätzen erheben, zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf, dessen Nichtbeachtung in der Regel eine Ungebühr darstellt (…vgl. Löwe-Rosenberg/Wickern, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 233).
- OLG Dresden, 16.06.2008 - 3 Ws 37/08 Entschieden wurde es für das Sitzenbleiben bei Eintritt des Gerichts nach einer Sitzungspause (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 1 Ws 33/07) oder für Vernehmungen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.1985, Az.: 3 Ws 338/85).
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