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| OLG Celle, 15.01.1988 - 3 Ws 590/87 (StrVollz) |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (2)
- OLG Celle, 24.01.2013 - 1 Ws 479/12
Errichten eines Sparkontos auf den Namen der Justizvollzugsanstalt durch …
Rn. 12 Vor der Auszahlung besteht das Überbrückungsgeld i. S. von § 47 NJVollzG lediglich aus einem noch nicht fälligen Zahlungsanspruch des Gefangenen gegen die Anstalt (vgl. OLG Celle, ZfStrVo 1988, 251; OLG Hamm ZfStrVo 1983, 309); dieser Anspruch wird regelmäßig gemäß § 47 Abs. 3 NJVollzG erst bei der Entlassung in die Freiheit fällig. - OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anspruch eines noch im Maßregelvollzug …
Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich, wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht verkannt worden ist, um einen Zahlungsanspruch des Strafgefangenen gegen das Land, das dabei durch die Justizvollzugsanstalt vertreten wird, wobei der Zahlungsanspruch erst bei der Entlassung fällig wird (vgl. dazu OLG Celle, Beschluß vom 15.1.1988 - 3 Ws 590/87 (StrVollz)] - OLG Hamm, ZfStrVo 1983, 309).
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