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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3150
OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94 (https://dejure.org/1995,3150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.1995 - 3 Ws 811/94 (https://dejure.org/1995,3150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 3 Ws 811/94 (https://dejure.org/1995,3150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 122
  • StV 1995, 539
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.

    Mithin kann allein im Rahmen des Verfahrens nach §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO eine zeitliche Festlegung erfolgen, wann der Verurteilte mit der einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 332; BVerfGE NStZ 1993, 431 ; BVerfGE Beschl. v. 21.12.1994 BA S. 3).

  • OLG Frankfurt, 19.07.1993 - 3 Ws 260/93

    Isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer; Schwere der Schuld; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Danach scheidet zunächst eine isolierte Festsetzung der rein schuldausgerichteten Vollstreckungsdauer (also ohne vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung unter Einbeziehung nicht tatschuldrelevanter Umstände), die das Oberlandesgericht Hamburg in der Zeit zwischen dem 10. und dem 13. Verbüßungsjahr für zulässig und geboten erachtet, aus (so bereits der Senat in StV 1994, 26, 278).

    Um die besondere Schwere der Schuld richtig zu gewichten, dürfen zwar auch schuldmindernde Faktoren nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie sich aus dem Urteil ergäben (vgl. Senatsbeschl. v. 24.11.1993 - 3 Ws 667/93, v. 19.07.1993 - 3 Ws 260/93 u. v. 28.06.-1994 - 3 Ws 366/94).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Die im Urteil näher ausgeführte psychologische Grenzsituation des Verurteilten vor Begehung der Tat und dessen leichte alkoholische Enthemmung sind aber nicht von einem solchen schuldmindernden Gewicht, daß sie das Gewicht der schuldsteigernden Merkmale (vgl. GSSt BGH Beschl. v. 22.11.1994 - GSSt 2/94) erheblich reduzieren und die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Wertung, die rein tatschuldrelevanten Gesichtspunkte erforderten eine Vollstreckungsdauer von 18 Jahren, in Frage stellen könnten.
  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Jugendstrafe - Anrechnung von Freiheitsentziehung - Anrechnung von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.
  • OLG Karlsruhe, 23.09.1993 - 1 Ws 61/93

    Verbüßungsdauer; Zeitpunkt; Entscheidung; Aussetzung; Strafrest; Bewährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (StV 1994, 29 ) hingegen hat danach differenziert, ob das Vorliegen besonderer Schuldschwere i.S.d. § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB offenkundig sei oder nicht.
  • OLG Celle, 06.07.2023 - 2 Ws 187/23

    Entscheidung über Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit …

    a) Die Frage, ob die Festlegung der bei besonderer Schuldschwere gebotenen Mindestvollstreckungsdauer isoliert, also außerhalb eines Aussetzungsverfahrens entschieden werden darf, ist für sog. "Altfälle", d.h. Strafurteile, die vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 3. Juni 1992 (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, NJW 1992, 2947) ergangen sind und deshalb im Hinblick auf die "besondere Schwere der Schuld" noch keine Feststellungen enthalten, in der Rechtsprechung umstritten; während dies einerseits bejaht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.1995 - 2 Ws 166/94, NStZ 1995, 547; LG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1996 - 613 StVK 928/96 -, juris), wird andererseits vertreten, für eine isolierte Festsetzung der durch die besondere Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungsdauer außerhalb des Verfahrens nach § 57a StGB i.V. mit § 454 I StPO bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch eine durch Verfassungsrecht gebotene Notwendigkeit (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 1 Ws 626/12 -, juris; OLG Celle…, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 Ws 40/97, NStZ 1998, S. 248 [OLG Celle 04.07.1997 - 1 Ws 40/97]; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.1995 - 2 Ws 360/95, NStZ-RR 1996, 124; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.05.1995 - 3 Ws 811/94, NStZ-RR 1996, 122; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.1997 - Ws 234/97, NStZ 1997, 408 [OLG Nürnberg 16.04.1997 - Ws 234/07]).

    Im Übrigen wird die Unzulässigkeit einer derartigen isolierten Entscheidung auch damit begründet, dass die Strafvollstreckungskammer beim Verfahren nach § 57a StGB i. V. mit § 454 StPO gehalten sei, nicht nur zu prüfen und festzulegen, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist; vielmehr sei es in diesem Zusammenhang auch die Aufgabe der Strafvollstreckungskammer, eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen und in deren Rahmen insbesondere auch darüber zu befinden, ob unter Berücksichtigung des Geschehens und der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten im Vollzug eine sich nach den Urteilsfeststellungen ergebende besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe auch gebiete (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.05.1995 - 3 Ws 811/94, NStZ-RR 1996, 122).

  • OLG Nürnberg, 28.01.1997 - Ws 1211/96

    Warnfunktion der Strafe

    Da im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens nach § 57 a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 454 Abs. 1 StPO darüber zu entscheiden ist, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist, kommt keine isolierte Festsetzung der besonderen Schwere der Schuld, sondern nur eine Festlegung der Vollstreckungsdauer aufgrund einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung in Betracht, OLG Frankfurt, StV 95, 539.
  • OLG Nürnberg, 12.01.1998 - Ws 1572/97

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - NStZ-RR 96, 122 - und 24. Mai 1995 - NStZ 94, 54) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, daß über das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a I 1 Nr. 2 StGB und die gegebenenfalls wegen der besonderen Schwere der Schuld gebotene Vollstreckungsdauer nur im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 a I StGB , § 454 I StPO zu entscheiden ist und daß eine sogenannte isolierte Entscheidung, d.h. eine Vorabentscheidung über das Vorliegen besonders schwerer Schuld und die wegen der besonderen Schwere der Schuld gebotene Vollstreckungsdauer (ohne vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung) ausscheidet, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Vorabentscheidung fehlt.
  • OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Eine isolierte Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - ohne vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung- findet im Gesetz keine Grundlage (OLG Frankfurt StV 1994, 26 ; NStZ-RR 1996, 122 ).
  • OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97
    Eine isolierte Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - ohne vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung - findet im Gesetz keine Grundlage (OLG Frankfurt/M. StV 1994 26; NStZ-RR 1996, 122 ).
  • OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.02.1992 - 2 BvR 181/93 - und vom 21.12.1994, NJW 95, 3246, 3247, Ziff. 11 a.E.) und der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg StV 94, 257 = JR 95, 299 = NStE § 57a StGB Nr. 19; StV 96, 677 = NStZ-RR 96, 124; OLG Frankfurt StV 94, 26 = NStZ 94, 54; StV 95, 539).
  • KG, 31.07.2019 - 5 Ws 135/19

    Prüfverfahren zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe

    Rn. 15 Nr. 2 StGB, ob und bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld über die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus fortzusetzen ist - eine Antragstellung bereits vor Ablauf von zehn Jahren Vollzugsdauer zulässig sein kann (so etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Mai 1995 - 3 Ws 81/94 -, NStZ-RR 1996, 122 = StV 1995, 539, das einen Antrag bei einer Vollzugsdauer von knapp neuneinhalb Jahren für zulässig hält [nicht aber, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten bereits nach neun Jahren]).
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