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| OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergabe eines Auftrages zur Balkonsanierung und Fenstersanierung aufgrund eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung durch einen Verwalter; Verletzung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 25 T 1232/99
- OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - 3 Wx 63/03
Denn der Beteiligte zu 3 ist als Architekt nicht im Pflichtenkreis des Beteiligten zu 2 als Verwalter und damit nicht als dessen Erfüllungsgehilfe tätig geworden (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 1102;… Senat a.a.O.). - OLG Düsseldorf, 29.06.1998 - 3 Wx 190/98
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - 3 Wx 63/03
Die Verpflichtung des Verwalters beschränkt sich grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 1103; ferner BayObLG WE 1988, 31; WE 1988, 74 f; WE 1991, 22; Senat OLGR 1998, 380).
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 Wx 281/05
Zum Anspruch des einzelnen Miteigentümers einer Wohneigentumsanlage gegen …
Weil es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. Senat Beschluss vom 06.08.2003 - 3 Wx 63/03 = ZMR 2004, 365; BayObLG NZM 1999, 840; jew. mwN).
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