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| BayObLG, 06.11.1991 - BReg. 3 Z 181/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AuslG § 57
Papierfundstellen
- NVwZ 1992, 606 (Ls.)
- BayObLGZ 1991 Nr. 69
- BayObLGZ 1991, 369
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
Zulässigkeit der Abschiebehaft im Anschluß an bestehende Untersuchungshaft
Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369, 370). - BGH, 11.05.1995 - V ZB 13/95
Zulässigkeit der Abschiebehaft im Anschluß an zu erwartende Strafhaft
Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369, 370). - OLG München, 09.01.2006 - 34 Wx 181/05
Abschiebungshaft nach Strafhaft - erneute Anhörung des Betroffenen bei Abänderung …
Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluss an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369/370).
- OLG Dresden, 02.04.2001 - 15 W 478/01
Abschiebehaft - Anordnung gegen Untersuchungshäftling - fehlende …
Die Strafhaft ist ebenso wie die Abschiebungshaft des § 57 AuslG geeignet, die Abschiebung zu sichern (BayObLGZ 1991, 369; OLG Frankfurt, FGPrax 1996, 118). - OLG Naumburg, 15.08.2008 - 6 Wx 6/08
D (A), Abschiebungshaft, Verfahrensrecht, Anhörung, Landgericht, Beschwerde, …
Wenn die Abschiebungshaft für eine bestimmte Dauer angeordnet worden ist wie hier für die Dauer von drei Monaten ohne dass das Ende der Haft nach dem Kalender bestimmt ist, dann wird durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, von der dem Gericht bei der Haftanordnung nichts bekannt war, das ursprünglich angeordnete Ende der Haftanordnung nicht ohne erneute gerichtliche Prüfung hinausgeschoben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 6 Wx 2/08 unter Hinweis auf BayObLG BReg 3 Z 181/91 und OLG Düsseldorf 3 Wx 202/07). - BayObLG, 14.02.1997 - 3Z BR 51/97
Zeitlich begrenzte Abschiebungshaft und anschließende Strafvollstreckung
Folglich wurde das vorgesehene Ende der Abschiebungshaft (drei Monate nach Ende der bestehenden Strafhaft) durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht hinausgeschoben (vgl. BGH FGPrax 1995, 168, 169; BayObLGZ 1991, 369; OLG Hamm FGPrax 1995, 82, 83). - BayObLG, 05.05.1993 - 3Z BR 93/93 Die Dauer der vom Amtsgericht am 16.2.1993 angeordneten Abschiebungshaft von längstens drei Monaten im Anschluss an die seinerzeit bestehende Haft beginnt mit deren Ende auch dann, wenn die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Haftanordnung bestehende Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Erlasses, nämlich der Hinausgabe der landgerichtlichen Entscheidung bereits in eine Strafhaft übergegangen sein sollte, von der dem Landgericht bei der Bestätigung der amtsgerichtlichen Haftanordnung nichts bekannt war (vgl. BayObLGZ 1991, 369).
- BayObLG, 31.03.1992 - 3Z BR 32/92 Wenn im Zeitpunkt der neuen Entscheidung des Landgerichts noch nichts über eine etwaige Strafhaft bekannt ist, wird deshalb Abschiebungshaft nur im Anschluss an die Untersuchungshaft, mit deren Ende jederzeit gerechnet werden muss, in Betracht kommen; eine sich daran anschließende Strafhaft wird den Beginn der Abschiebungshaft dann nicht ohne neue gerichtliche Entscheidung hinausschieben (vgl. BayObLGZ 1991, 369).
- BayObLG, 26.05.1998 - 3Z BR 134/98
Dauer und Endigung von Abschiebungshaft
Der zwischenzeitliche Vollzug einer anderen Haft führt als solcher nicht zur Unterbrechung der Abschiebungshaft (vgl. BGHZ 109, 104 /106; BayObLGZ 1991, 369; OLG Düsseldorf InfAus1R 1995, 233/235; OLG Hamm FGPrax 1995, 82/83). - BayObLG, 03.09.1996 - 3Z BR 229/96 Ist Abschiebungshaft für eine bestimmte Dauer angeordnet, ohne daß das Ende der Haft kalendermäßig festgesetzt ist, so wird durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die in der Haftanordnung nicht berücksichtigt ist, das Ende der Haft nicht hinausgeschoben (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 369).2.
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