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| BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in Notarkostenbeschwerdeverfahren
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 254
- MDR 1987, 945
- DNotZ 1988, 260
- Rpfleger 1987, 478
- BayObLGZ 1987 Nr. 36
- BayObLGZ 1987, 228
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85
Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren
Auszug aus BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87
"Der Präsident des Landgerichts ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, in Notarkostenbeschwerdeverfahren als Richter mitzuwirken, weil er als Organ der Justizverwaltung kraft Gesetzes zur Sache zu hören ist (Fortführung von BayObLGZ 1985, 182).«.
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines …
Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89). - BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91
Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern
Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) in der Urkunde die Kosten der Beurkundung übernommen hat, und die Übung der Notare, in solchen Fällen zunächst den hiernach Haftenden in Anspruch zu nehmen, vermögen hieran nichts zu ändern, da es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, die lediglich das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betrifft (BayObLG JurBüro 1988, 89/90;… Rohs/Wedewer § 2 Rn. 12). - LG Mönchengladbach, 12.01.2005 - 5 T 305/04
Amtspflichten des Notars beim Versand vollstreckbarer Ausfertigungen
Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89 = DNotZ 1988, 260 ).
- VG Schleswig, 13.12.2023 - 10 A 378/23
Informationszugang in Angelegenheiten der Notaraufsicht
Die richterliche Unabhängigkeit des Präsidenten des Landgerichts im Rahmen der Fachaufsicht über Notare dürfte deshalb nicht gewährleistet sein, weil er im Bereich der Aufsicht über Notare als Organ der Justizverwaltung den Weisungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Landesjustizverwaltung unterliegt (…vgl. BeckOK BNotO/Herrmann, 8. Ed. 1.8.2023, BNotO § 92 Rn. 2 mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1985 - Breg 3 Z 37/85 - juris und Beschluss vom 30. Juni 1987 - Breg 3 Z 90/87 - juris). - OLG Hamm, 25.03.1997 - 15 W 1/97
Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und Prüfung der Umschreibungsreife
Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen (vgl. BayObLGZ 1987, 228 = … - BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 3 Z 132/91
Geschäftswert der Auflassung bei Nebenentschädigungen
Die Tatsache, daß die Beteiligte zu 2) in der Urkunde die Kosten der Beurkundung übernommen hat, und die Übung der Notare, in solchen Fällen zunächst den hiernach Haftenden in Anspruch zu nehmen, vermögen hieran nichts zu ändern, da es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, die lediglich das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betrifft (BayObLG JurBüro 1988, 89/90;… Rohs/Wedewer § 2 Rdnr. 12).
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