Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.10.2000 - 3 ZB 00.1385 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 2 A 10542/15
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht als Arzneimittel zugelassenes …
Das in Tablettenform vertriebene Präparat LactoStop 3300 FCC dient auch nicht zur Herstellung einer laktosefreien Kost (a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 ZB 00.1385 -, juris, zum Wirkstoff Orlistat, der eine Verstoffwechslung von Fettbestandteilen verhindert und damit die normale Ernährung zur Diätkost mache) und ist damit nicht vergleichbar mit nicht beihilfefähigen (Mehr-)Aufwendungen beim Erwerb laktosefreier Lebensmittel. - VG Regensburg, 12.10.2009 - RO 8 K 08.1976
Der Ausschluss von Aufwendungen für die in § 18 Satz 4 Nr. 1 BayBhV beschriebenen …
Rn. 26 Angemessenheit und Notwendigkeit ergeben sich in der Regel schon aus der ärztlichen Verordnung (vgl. BayVGH vom 25.10.2000 Az. 3 ZB 00.1385, DÖD 2001, 94 mit Hinweis auf BayVGH vom 24.1.1994, DÖD 1995, 204), hier insbesondere zudem aus den ärztlichen Stellungnahmen vom 6. März 2008 und vom 1. Juli 2008 (Bl. 11/12 und 19 Behördenakten).Dass diese aus ärztlicher Sicht etwa auch durch eine Änderung des Essverhaltens des Klägers zufriedenstellend in den Griff zu bekommen wäre (so offenbar im Fall von BayVGH vom 25.10.2000, a.a.O., wo die Beihilfefähigkeit von Xenical noch verneint wurde, weil es sich um ein Mittel handele, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen), ist nicht ersichtlich.
- VG Köln, 11.10.2002 - 19 K 3330/99 Diese werden vielmehr unverdaut ausgeschieden, so dass bereits eine Vergleichbarkeit mit den nach § 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 3 d) BVO 1997 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 d) BVO 1997 ausgeschlossenen Abführmitteln besteht (vgl. dazu auch: Beschluss des Bay. VGH vom 25. Oktober 2000 - 3 ZB 00.1385 -, DÖD 2001, 94).
- VG Würzburg, 24.03.2009 - W 1 K 08.2039
Beihilfe; Arzneimittel, ärztlich verordnete; Vitamine; Nahrungsergänzungsmittel; …
Da die Mittel indes ärztlich verordnet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektiven Maßstab notwendig und angesichts der schutzwürdigen Belange des Beamten und im Interesse einer einfachen und praktikablen Handhabung der Beihilfevorschriften ohne Kleinlichkeit als beihilfefähig anzuerkennen sind (vgl. BayVGH v. 25.10.2000, 3 ZB 00.1385).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".