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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.07.2005 - 3 ZB 04.706   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,73944
VGH Bayern, 18.07.2005 - 3 ZB 04.706 (https://dejure.org/2005,73944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2005 - 3 ZB 04.706 (https://dejure.org/2005,73944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 3 ZB 04.706 (https://dejure.org/2005,73944)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 3 ZB 08.627

    Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des Ehepartners

    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (vgl. Beschlüsse d. Senats vom 1.12.1998, Az. 3 B 95.3050; vom 18.6.2005, Az. 3 ZB 04.706; vom 26.11.2008, Az. 3 ZB 07.3409).

    Hierzu wird auf die Rechtsprechung des Senats zu langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen schon Jahre vor der Erkrankung die Absicht bestand, zu heiraten, verwiesen (vgl. Beschluss vom 26.11.2008, Az. 3 ZB 07.3409; vom 18.7.2005, Az. 3 ZB 04.706).

  • VGH Bayern, 12.07.2012 - 3 ZB 11.1167

    Beamtenversorgungsrecht; Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer …

    Dabei schließt die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (ständige Rechtsprechung d. BVerwG und d. Senats, BVerwG vom 19.1.2009 Az. 2 B 14/08; BayVGH vom 26.11.2008 Az. 3 ZB 07.3409, vom 18.6.2005 Az. 3 ZB 04.706, vom 1.12.1998 Az. 3 B 95.3050 ).
  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 3 ZB 07.3409

    Beamtenversorgungsrecht; Materielle Beweislast des Witwers für Entkräftung der …

    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (vgl. Beschluss d. Senats vom 1.12.1998, Az. 3 B 95.3050; Beschluss vom 18.6.2005, Az. 3 ZB 04.706).
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