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| VGH Bayern, 14.01.2011 - 3 ZB 08.604 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Dienstunfall; Erstattung notwendiger Pflegekosten; Verrichtungen des täglichen Lebens; Erstattungsfähigkeit hauswirtschaftlicher Dienstleistung (verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60
Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2011 - 3 ZB 08.604
Dieser Unfallausgleich dient nicht nur als Ausgleich für immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch den Körperschaden verursacht sind, sondern er ist auch pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen (vgl. BVerwGE 15, 51/53; BVerwGE 16, 235/240; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erläuterung 1.2 zu § 35). - BVerwG, 22.07.1963 - VI C 104.61
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2011 - 3 ZB 08.604
Dieser Unfallausgleich dient nicht nur als Ausgleich für immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch den Körperschaden verursacht sind, sondern er ist auch pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen (vgl. BVerwGE 15, 51/53; BVerwGE 16, 235/240; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erläuterung 1.2 zu § 35).
- VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1553
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen aus Versäumnisurteil
Denn obwohl der Unfallausgleich der Kompensation echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten dient (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BeckRS 1962, 31319225; U.v. 22.7.1963 - VI C 104.61 - BVerwGE 16, 235; BayVGH, B.v. 14.1.2011 - 3 ZB 08.604 - juris Rn. 6;… Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand April 2020, § 35 Rn. 3), zielt er (nur) auf den Ersatz solcher Beeinträchtigungen ab, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind. - VG Bayreuth, 27.11.2018 - B 5 K 17.753
Übernahme eines Schmerzensgeldanspruches gegen einen Dritten durch einen …
Da in derartigen Fällen sämtliche materielle Schäden bereits über die bisherige Dienstunfallfürsorge vollständig abgedeckt werden und zudem kein Bezügeausfall gegeben ist, dient der Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG neben einem pauschalen Ersatz von Mehraufwendungen jedenfalls auch dem Ausgleich immaterieller Schäden (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2011 - 3 ZB 08.604 - juris Rn. 6).
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