Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Beamtenversorgungsrecht; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Günstigkeitsvergleich; Berücksichtigung von Zivildienstzeiten; Berücksichtigung von Studienzeiten; Überschneidung von Zeiträumen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 16.93
Beamtenversorgung - Mindeststudienzeit - Prüfungszeit - Wehrübungen
Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Rn. 4 Der Beklagte hat im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs rechtsfehlerfrei neben der 16-monatigen Zivildienstzeit lediglich eine Studienzeit von vier Jahren fünf Monaten, zusammen fünf Jahre 274 Tage, angesetzt, da sich Zivildienst- und Studienzeit um einen Monat (Oktober 1977) und damit um 31 Tage überschneiden und insofern eine Doppelanrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht zulässig ist (vgl. BVerwG U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93- Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4).Der Dienstherr ist nicht befugt, darüber hinausgehende Zeiten aufgrund der "Kann-Vorschrift" des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a.a.O. juris Rn. 16).
Weder eine Verlängerung der Mindeststudienzeit noch eine doppelte Berücksichtigung der selben Zeiten sind indes gesetzlich vorgesehen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a.a.O. juris Rn. 17).
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Unabhängig davon, dass die Dauer des Zivildienstes aufgrund der von Wehrpflichtigen nach Ende des Grundwehrdienstes abzuleistenden Wehrübungen die Dauer des Wehrdienstes übersteigen darf, ohne dass hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden liegt (vgl. BVerfGE 48, 127; 69, 1), ist vorliegend eine Ungleichbehandlung des Klägers zu verneinen, weil bei ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 mit 16 Monaten Zivildienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.) sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.) kein geringerer Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde als bei einem Wehrpflichtigen, bei dem 15 Monate Wehrdienst sowie vier Jahre sechs Monate Studienzeit anzurechnen wären, nämlich jeweils fünf Jahre 274 Tage. - BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung II
Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Unabhängig davon, dass die Dauer des Zivildienstes aufgrund der von Wehrpflichtigen nach Ende des Grundwehrdienstes abzuleistenden Wehrübungen die Dauer des Wehrdienstes übersteigen darf, ohne dass hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden liegt (vgl. BVerfGE 48, 127; 69, 1), ist vorliegend eine Ungleichbehandlung des Klägers zu verneinen, weil bei ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 mit 16 Monaten Zivildienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.) sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.) kein geringerer Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde als bei einem Wehrpflichtigen, bei dem 15 Monate Wehrdienst sowie vier Jahre sechs Monate Studienzeit anzurechnen wären, nämlich jeweils fünf Jahre 274 Tage. - BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10
Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für …
Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Nach dieser Anrechnungsregelung kann daher die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 12). - BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78
Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten - Prüfungszeiten - Ruhegehaltsfähige …
Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Das Gesetz begrenzt dabei die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (BVerwG U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 26).
- VG Münster, 04.09.2014 - 5 K 2391/13
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Ausbildungszeiten, Berechnung Zeit einer …
Rn. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, DokBer B 1994, 326 = juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523 -, juris, Rn. 6; jeweils zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, DokBer B 1994, 326 = juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523 -, juris, Rn. 7; jeweils zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.
Rn. 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, DokBer B 1994, 326 = juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523 -, juris, Rn. 7; jeweils zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.,.
Rn. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, DokBer B 1994, 326 = juris, Rn. 17 f.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523 -, juris, Rn. 8; jeweils zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.
Rn. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, DokBer B 1994, 326 = juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523 -, juris, Rn. 7; jeweils zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.
- VGH Bayern, 29.06.2015 - 3 ZB 15.855
Berücksichtigung von für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen Zeiten einer …
Dabei sind für die Prüfung, ob altes oder neues Recht günstiger für den Kläger ist, nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern allein das Gesamtergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523 - juris Rn. 11).Für die Prüfung, welches Recht günstiger ist, sind aber nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern nur das Gesamtergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523 - juris Rn. 11).
- VG Trier, 11.07.2023 - 7 K 3338/22
Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten
Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der Kann -Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Anschluss an BVerwG…, Urteil vom 15. September 1994 2 C 16/93 , juris, Rn. 17 und BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 3 ZB 11.2523 , juris, Rn. 8).Rn. 28 aa) Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der "Kann"-Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (vgl. - zu §§ 9 und 12 BeamtVG - z.B. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 ZB 11.2523, juris, Rn. 8 m.w.N.).
- VG Ansbach, 03.06.2014 - AN 1 K 14.00061
Ermessensfehlerhafte (teilweise) Versagung der Anerkennung einer praktischen …
Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (sog. "Nur"-Beamte;… vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 C 49/10, juris Rn. 19;… vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, juris Rn. 15 m.w.N. …und vom 1.9.2005 - 2 C 28/04, juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523; OVG des Saarlandes…, Urteil vom 5.7.2013, a.a.O.;… Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Rn. 1.1, 6 und 8 zu § 12 BeamtVG;… Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 11 zu § 12 BeamtVG).
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