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Rechtsprechung
   VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25216
VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14 (https://dejure.org/2015,25216)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2015 - 30 L 286.14 (https://dejure.org/2015,25216)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. August 2015 - 30 L 286.14 (https://dejure.org/2015,25216)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 5 NC 26.12

    Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung; Verwertbarkeit von Bestandszahlen; …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Dieser obliegt jedoch entsprechend der Kooperationsvereinbarung vom 29. November 2011 zwischen der Antragsgegnerin und der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (Anlage 8) nur eine Lehrverpflichtung von 2 Semesterwochenstunden, die auch in dem Ernennungsschreiben vom 8. Februar 2013 (Anlage 79) so ausgewiesen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Lehrverpflichtung von Drittmittelbeschäftigten Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris Rnr. 12 ff.).

    Insbesondere ist es nicht unzulässig, beurlaubte Studierende nicht aus den Studierendenstatistiken herauszufiltern, weil Beurlaubte Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so dass eine Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben nicht eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -).

  • VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14

    Hochschulzulassung; HU Berlin; Grundschulpädagogik; WS 2014/15; Fakultätsreform …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Vorliegend hat die Antragsgegnerin hingegen eine gezielte Überbuchung vorgenommen, um die gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfolgte Zusage hinsichtlich der Ausbildung zusätzlicher Studierender zu erfüllen und die daraufhin avisierte Zielzahl von Studienplätzen unter Fortführung des gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahrens zu besetzen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 16. März 2015 - VG 30 L 345.14 - [Grundschulpädagogik]. Die Antragsgegnerin hat die Zielzahl von 120 dabei gerade nicht im Sinne einer Kapazität oder Zulassungszahl festgesetzt. Die durch Satzung festgesetzte Zulassungszahl verblieb vielmehr bei 95. Dies entspricht letztlich auch dem Umstand, dass rechnerische Kapazität für die zusätzlich aufzunehmenden Studierenden gerade nicht geschaffen wurde. Es ist damit auch unerheblich, dass die Zahl der tatsächlich Immatrikulierten um sechs hinter der sog. Zielzahl zurückbleibt. Im Hinblick darauf besteht - wie antragstellerseits vereinzelt (zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2015) angemahnt - auch kein Anlass für die Überprüfung der Überbuchungsfaktoren vergangener Semester.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, etwa mit der Absicht, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, gehandelt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -).
  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Dass die Antragsgegnerin die insoweit zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Studienplätze (beabsichtigt war eine Zielzahl von 25 Plätzen) in das Vergabeverfahren einbezieht und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2007 - 5 NC 4.07

    Zulassung zum Bachelorstudium; Kapazitätsberechnung; Berücksichtigung einer …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2015 - 5 NC 11.15

    Zulassung zum Studium Veterinärmedizin (Tiermedizin) an der Freien Universität …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Die Einrichtung derartiger Studiengänge ist unter Berücksichtigung der Freiheit von Forschung und Lehre einerseits und dem Recht der Studienbewerber auf freie Wahl ihres Studiums andererseits auch vor dem Hintergrund einer Reduzierung der Studienkapazität bei einem bundesweiten NC-Fach zu rechtfertigen (offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015 - OVG 5 NC 11.15 -).
  • OVG Berlin, 25.06.1991 - 7 S 143.90

    Regellehrverpflichtung; Fachhochschule ; Forschungsaufgaben; …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Soweit diese Lehre durch Lehraufträge ausgeglichen wird, werden dafür eingesetzte Lehrauftragsstunden in den jeweiligen berechnungsrelevanten Semestern nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25. Juni 1991 - 7 S 143.90 -, Juris, Rdnr. 8).
  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog. …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14, Rdnr. 5 unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152, Rdnr. 13 u. a. -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 427).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2014 - 3 M 194/14

    Hochschulzulassung; Kapazitätsberechnung; Lehraufträge; gerichtliche …

    Auszug aus VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
    Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14, Rdnr. 5 unter Hinweis auf BayVGH…, Beschl. vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152, Rdnr. 13 u. a. -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 427).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 5 NC 84.08

    Außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes im Bachelorkombinationsstudiengang …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 5 NC 37.11

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik als Kernfach im …

  • VG Berlin, 08.05.2015 - 12 L 107.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 30 L 220.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

    Da die Stelle somit im Berechnungszeitraum als Professorenstelle entfällt, ist es - wie bereits zum Wintersemester 2014/15 (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2015, - VG 30 L 286.14 -) - nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Stelle als Stelle eines Wiss.

    Allerdings sieht die Kammer keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Berücksichtigung derartiger, zur Förderung von (weiblichen) Nachwuchswissenschaftlerinnen zentral finanzierten, Stellen abzurücken (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2011 - VG 30 L 919.10 u.a. - und 31. August 2015, a.a.O.), sofern diese Stellen entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorschriften tatsächlich zur Verfügung stehen.

    Die Kammer sieht daher auch unter Berücksichtigung der sich verändernden Hochschulstruktur und -finanzierung weiterhin keine Veranlassung, die von der Antragsgegnerin kritisierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. August 2011 - VG 30 L 391.11 -, 31. August 2015, a.a.O., 8. Mai 2015 - VG 12 L 107.15 - und 23. Februar 2015 - 3 L 676.14 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 13. August 2015 - OVG 5 NC 6.15 -, sowie auch schon Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1986 - OVG 7 B 75.84 -) zu revidieren.

    Soweit die Kammer mit Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O. das entsprechende Angebot noch in die Berechnung eingestellt hatte, beruhte dies im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Lehrveranstaltungen auch den Neuimmatrikulierten im überfachlichen Wahlpflichtbereich zur Verfügung gestanden hatten.

    Soweit die Kammer im Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O., den Eindruck vermittelt hat, § 10 KapVO erweiternd auszulegen und für bestimmte, darüber hinausgehende Fälle eine Ausnahme zuzulassen, wird daran nicht festgehalten.

    Das ist bei der geschilderten Vorgehensweise nicht der Fall (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 16. März 2015 - VG 30 L 345.14 - [Grundschulpädagogik] und 31. August 2015, a.a.O. [Psychologie]).

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Bachelor

    Rn. 73 Soweit vorgetragen wird, die für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der Universität festgelegten Curricularnormwerte seien die bundesweit höchsten, vermag dies - unabhängig davon, ob es überhaupt zutrifft (dagegen zum Bachelorstudiengang Psychologie beim Antragsgegner ausdrücklich VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 -, juris Rn. 36) - nicht die Rechtswidrigkeit der CNW darzutun.
  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang …

    Rn. 75 Soweit vorgetragen wird, die für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der Universität festgelegten Curricularnormwerte seien die bundesweit höchsten, vermag dies - unabhängig davon, ob es überhaupt zutrifft (dagegen zum Bachelorstudiengang Psychologie beim Antragsgegner ausdrücklich VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 -, juris Rn. 36) - nicht die Rechtswidrigkeit der CNW darzutun.
  • VG Berlin, 22.12.2015 - 3 L 475.15

    Zulassung zum Studium im Studiengang "Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten …

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 und VG 3 L 386.14, Beschwerde anhängig zu OVG 5 NC 29.15 - zu einer auf das gleiche Ziel gerichteten Überbuchung, unveröffentlicht).
  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1445/15

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber …

    Rn. 74 Soweit vorgetragen wird, die für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der Universität festgelegten Curricularnormwerte seien die bundesweit höchsten, vermag dies - unabhängig davon, ob es überhaupt zutrifft (dagegen zum Bachelorstudiengang Psychologie beim Antragsgegner ausdrücklich VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 -, juris Rn. 36) - nicht die Rechtswidrigkeit der CNW darzutun.
  • VG Berlin, 25.01.2016 - 3 L 440.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 und VG 30 L 386.14, Beschwerde anhängig zu OVG 5 NC 29.15 - zu einer auf das gleiche Ziel gerichteten Überbuchung, unveröffentlicht;… VG Berlin Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VG 3 L 475.15 -, juris, Rn. 59).
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