Rechtsprechung
| VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 12 Abs 1 GG
Hochschulrecht: Zulassung zum Lehramtsstudium bei Kapazitätsengpässen; Einbeziehung zusätzlicher Studienplatzkapazitäten in das Vergabeverfahren über die Studienplatzvergabe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS …
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, etwa mit der Absicht, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, gehandelt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -). - OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Dass die Antragsgegnerin die insoweit zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezieht und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13, juris). - VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Folglich erhöht sich die Zulassungszahl im Bachelorkernfachstudium um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit mit dem CA dieses Studienganges multipliziert und durch den CA des Kernfachs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07).
- VG Berlin, 06.03.2008 - 30 A 1571.07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Folglich erhöht sich die Zulassungszahl im Bachelorkernfachstudium um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit mit dem CA dieses Studienganges multipliziert und durch den CA des Kernfachs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07). - BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - …
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2007 - 5 NC 4.07
Zulassung zum Bachelorstudium; Kapazitätsberechnung; Berücksichtigung einer …
Auszug aus VG Berlin, 16.03.2015 - 30 L 345.14
Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.).
- VG Berlin, 08.09.2017 - 30 L 220.16
Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie
Das ist bei der geschilderten Vorgehensweise nicht der Fall (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 16. März 2015 - VG 30 L 345.14 - [Grundschulpädagogik] und 31. August 2015, a.a.O. [Psychologie]). - VG Berlin, 31.08.2015 - 30 L 286.14
Zulassung zum Studium der Psychologie
Vorliegend hat die Antragsgegnerin hingegen eine gezielte Überbuchung vorgenommen, um die gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfolgte Zusage hinsichtlich der Ausbildung zusätzlicher Studierender zu erfüllen und die daraufhin avisierte Zielzahl von Studienplätzen unter Fortführung des gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahrens zu besetzen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 16. März 2015 - VG 30 L 345.14 - [Grundschulpädagogik]. Die Antragsgegnerin hat die Zielzahl von 120 dabei gerade nicht im Sinne einer Kapazität oder Zulassungszahl festgesetzt. Die durch Satzung festgesetzte Zulassungszahl verblieb vielmehr bei 95. Dies entspricht letztlich auch dem Umstand, dass rechnerische Kapazität für die zusätzlich aufzunehmenden Studierenden gerade nicht geschaffen wurde. Es ist damit auch unerheblich, dass die Zahl der tatsächlich Immatrikulierten um sechs hinter der sog. Zielzahl zurückbleibt. Im Hinblick darauf besteht - wie antragstellerseits vereinzelt (zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2015) angemahnt - auch kein Anlass für die Überprüfung der Überbuchungsfaktoren vergangener Semester.
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