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| LG Hamburg, 09.04.1999 - 308 O 332/97 |
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Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.04.1999 - 308 O 332/97
- OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und …
Sie hatte bereits im Jahr 1997 vor dem Landgericht Hamburg (308 O 332/97) den Lieferanten der Beklagten, die H...... GmbH & Co. KG, und deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer auf Unterlassung sowie darüber hinaus zum Teil auch auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. - OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des …
Sie hatte bereits im Jahr 1997 vor dem Landgericht Hamburg (308 O 332/97) die Beklagten dieses Rechtsstreits auf Unterlassung sowie die jetzige Beklagte zu 1. darüber hinaus auch auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. - LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03 Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht der Firma Firma H. mit Urteil vom 01.11.2001 (Az.: 3 U 115/99, Anlage K 11), den streitgegenständlichen Stuhl "Kinderstuhl A" weiter zu vertreiben.
- LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03 Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht den Beklagten zu 1) bis 4) mit Urteil vom 01.11.2001 zum Az.: 3 U 115/99 (Anlage K 12, abgedruckt in ZUM-RD 2002, 182 ff; im Folgenden: Urteil im Vorprozess), den streitgegenständlichen Stuhl "Kinderstuhl A" weiter zu vertreiben, verurteilte die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Vertriebsmenge, und stellte (unter Ziffer 3. des Urteilstenors) fest, "dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) die [...] näher bezeichneten Kinderhochstühle [gemeint: "Kinderstuhl A"] seit dem 10.4.1997 hergestellt, angeboten, beworben, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht hat".
Ebenso wenig durften die Beklagten auf den Bestand des im Rechtsstreit 308 O 332/97 zwischen ihnen und der Klägerin ergangenen erstinstanzlichen Urteil der Kammer vom 09.04.1999 verlassen.
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