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   LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08   

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https://dejure.org/2008,26779
LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08 (https://dejure.org/2008,26779)
LG Köln, Entscheidung vom 25.09.2008 - 31 O 327/08 (https://dejure.org/2008,26779)
LG Köln, Entscheidung vom 25. September 2008 - 31 O 327/08 (https://dejure.org/2008,26779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenmäßige Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Beleuchtungsgeräten in Form von Stabtaschenlampen; Bestehen einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Zeichen in Gebrauch sind, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen (BGH WRP 2002, 537, 538 f. - Bank 24; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; jeweils m.w.N.).

    Zwischen diesen, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad bei nur schwacher Kennzeichnungskraft der Marke und/oder größerem Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 60 - coccodrillo; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; BGH GRUR 2000, 506, 508 - Attaché/Tisserand; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Einzelne Bestandteile eines kombinierten Zeichens sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb des kombinierten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung haben, da dann die Gefahr besteht, dass bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit der Klagemarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2006, 859, 860 f. - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 30 f.- Thomson Life).

    Eine Verwechslungsgefahr kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn ein Bestandteil innerhalb eines kombinierten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild des zusamRetzten Zeichens zu dominieren oder zu prägen, und dieser selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteil mit der Klagemarke identisch oder ähnlich ist (BGH GRUR 2006, 859, 860 f. - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 33 ff. - Thomson Life).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Einzelne Bestandteile eines kombinierten Zeichens sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb des kombinierten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung haben, da dann die Gefahr besteht, dass bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit der Klagemarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2006, 859, 860 f. - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 30 f.- Thomson Life).

    Eine Verwechslungsgefahr kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn ein Bestandteil innerhalb eines kombinierten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild des zusamRetzten Zeichens zu dominieren oder zu prägen, und dieser selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteil mit der Klagemarke identisch oder ähnlich ist (BGH GRUR 2006, 859, 860 f. - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 33 ff. - Thomson Life).

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Zeichen in Gebrauch sind, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen (BGH WRP 2002, 537, 538 f. - Bank 24; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Zwischen diesen, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad bei nur schwacher Kennzeichnungskraft der Marke und/oder größerem Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 60 - coccodrillo; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; BGH GRUR 2000, 506, 508 - Attaché/Tisserand; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus LG Köln, 25.09.2008 - 31 O 327/08
    Zwischen diesen, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad bei nur schwacher Kennzeichnungskraft der Marke und/oder größerem Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 60 - coccodrillo; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; BGH GRUR 2000, 506, 508 - Attaché/Tisserand; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 20.05.2009 - 6 U 203/08

    Verwechslungsgefahr zweier Marken für Beleuchtungsgeräte

    Sie rügt unter Hinweis auf das gleichzeitig verkündete Urteil der Kammer gegen einen (anderen) Anbieter einer "LED-Lenser V13 Big Power-Moon 2AAA Stiftleuchte" - 31 O 327/08 LG Köln - die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

    Hinzu kommt, dass das (r)-Symbol, das (anders als zu 31 O 327/08 LG Köln) die Markenqualität der Zeichenfolge "LED-LENSER" betont, in der akustischen Wahrnehmung überhaupt nicht zum Tragen kommt, so dass im Klangbild sogar ohne Abkürzung der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung auf den (mit dem Klang der Klagemarke identischen) Bestandteil "Power Moon" schon wegen des auf dem Ende einer längeren Wortfolge liegenden Akzents eine nicht geringe Ähnlichkeit zwischen "Powermoon" und der angegriffenen, als "Led Lenser (oder: L-E-D-Lenser) Power Moon" ausgesprochenen Bezeichnung festzustellen ist.

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